Am 29.03.2024 ist das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024) in Kraft getreten. Ausschließlich Personen, die eine im Gesetz angeführte einschlägige Ausbildung absolviert haben, dürfen sich als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in bezeichnen.
“Die Einführung eines Bezeichnungsschutzes schützt besonders vulnerable Personen(gruppen), die abhängig von Unterstützungsleistungen sind, davor, dass Leistungen aufgrund fehlender fachlicher Eignung der damit beauftragten Personen nicht im notwendigen Umfang oder in entsprechender Qualität erbracht werden. Mit einem Bezeichnungsschutz wird Transparenz bezüglich der Qualifikation der Fachkräfte hergestellt. Es kann als Zeichen für die Qualität und der Ausbildungen dienen und Rückschlüsse auf die dadurch erworbenen Kompetenzen geben. Eine Unterscheidbarkeit zu anderen Professionen oder zu Laientätigkeiten wird damit möglich.” (aus den gesetzlichen Erläuterungen).
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