Immer wieder wenden sich Kolleg*innen mit der Frage an uns, ob bzw. wie sie nachweisen können, dass der von ihnen absolvierte BA Studiengang Soziale Arbeit an einer österreichischen Fachhochschule zur beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiter*in berechtigt. Die Kolleg*innen benötigen diese Form der Bestätigung um ihre Qualifikation im EWR Raum nachzuweisen bzw. in EWR Staaten als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in beruflich tätig zu sein.
In Österreich wird der Abschluss eines einschlägigen BA-Studiengangs in allen Feldern der Sozialen Arbeit als Qualifikation anerkannt und darüber hinaus ermöglicht es das Sozialarbeitsbezeichnungsgesetz, dass sich diese Personen auch als Sozialarbeiter*innen bezeichnen. Wir haben daher die Frage an das Bildungsministerium und danach an das BMASGPK gerichtet, ob dies als Grundlage ausreichend ist, um von Seiten des Ministeriums eine Bescheinung über eine einschlägige Qualifikation auszustellen.
Die Antwort ist nein. Aufgrund des Fehlens gesetzlicher Regelungen für die Berufsbilder Sozialarbeit und Sozialpädagogik existiert derzeit keine gesetzliche Grundlage für das BMASGPK, um Bescheinigungen im Hinblick auf die Tätigkeit auszustellen. Ein gesonderter Nachweis einer Behörde, dass Personen jene Kompetenzen besitzen, die in Österreich im Allgemeinen für eine berufliche Tätigkeit als Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in maßgeblich sind, kann von Bundesbehörden nicht ausgestellt werden. Personen, die eine berufliche Tätigkeit im EWR Raum anstreben, können ihre Qualifikation also nach wie vor nicht „amtlich“ (wie oftmals von Regulierungsbehörden in diesen Ländern gefordert) belegen.
Der obds empfiehlt, das Diploma Supplement gemeinsam mit diesem Dokument vorzulegen und setzt sich weiterhin für ein Berufsgesetz für Soziale Arbeit ein, um diese Lücke zu schließen. Des weiteren kann die Ausbildungseinrichtung, an der der Abschluss erworben wurde ersucht werden ein Schreiben zur Gleichwertigkeit der Ausbildung (in Vergleich mit dem Curriculum im jeweiligen EWR Land) auszustellen – dies stellt allerdings ebenfalls eine unverbindliche Auskunft dar, auf die keinerlei Anspruch besteht!
