Bereits im Jahr 2021 hat der obds ein erstes Dokument herausgegegeben, dass sich mit den Fragen der Selbstständigkeit, der freien Berufe und der Zuordnung zur Gewerbe befasst. Aufgrund des In-Kraft-Treten des SozBezG2024 sind Teile des Dokuments nicht mehr aktuell, weshalb wir es nicht mehr öfentlich zur Verfügung stellen.
Ergänzend zu diesem Dokument weisen wir auf folgende weitere Unterlagen hin, die in Bezug auf Fragestellungen nützlich sein können: Nämlich
- Beitrag von Sara Plimon-Rohm in der Zeitschrift juridium
- Juristische Bestandsaufnahme und Definition der Freien Berufe
- bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
- Liste der reglementierten Gewerbe
- zur Unterscheidung von „freien“ und „reglementierten“ Gewerben
- „Neue Selbstständige“ – selbstständig arbeiten ohne Gewerbeberechtigung
- Übersicht über Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (u.a. selbstständige Trainer)
- Informationen von in Kammern organisierten „Freien Berufen“
- gewerberechtliche Voraussetzungen zur Ausübung von Supervision
Die wichtigsten Facts hier:
Gewerbe = Gewinnorientierung und Erbringung von Dienstleistungen an / mit Personen, die vollumfänglich entscheidungsfähig sind udn eigenverantwortlich handeln können. Viele Tätigkeiten, die auch von Professionen wie Sozialer Arbeit, Psychologie, Psychotherapie,… erbracht werden könnten, da die entsprechenden kompetenzen in den jeweiligen Ausbildungen vermittelt werden, sind in der Gewerbeordnung dem Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung vorbehalten. Wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbes ausgeübt werden, ist ein entsprechender Gewerbeschein notwendig. Seit 2022 gilt eine Ausbildungsverordnung, die viele Bestimmungen genauer definiert. Bei Vorhandensein eines einschlägigen Studienabschlusses in Sozialer Arbeit ist eine verkürzte Ausbildung möglich, um die Gewerbeberechtigung LSB zu erhalten.
Selbstständig tätige Gesundheitsberufe (z.B. Hebammen, Pflege, Psychologie etc.) Die Gesundheitsberufe verfügen über entsprechenden Berufsgesetze, die eine entsprechende Tätigkeit und klar definierten Voraussetzungen ermöglichen. Sie unterliegen NICHT dem Gewerberecht.
Bei in Kammern organisierten Berufe organisieren sich die Berufsanghörigen (die meisten davon sind selbstständig als Ärzt*innen, Apotherker*innen,…) selbst – Voraussetzung für eine Berufsberechtigung ist die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer.
Der obds setzt sich für ein Berufsgesetz für Soziale Arbeit ein, dass für Berufsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen es auch ermöglicht selbstständig tätig zu werden – analog zu den Bestimmungen von selbstständig tätigen Gesundheitsberufen und außerhalb des Gewerberechts.
Für alle Formen der gewerblichen / selbstständigen / freiberuflichen Berufsausübung gilt: Es muss sich dabei um eine eindeutige sozialarbeiterische Tätigkeit handeln. Wenn ich eine Ausbildung als Sozialarbeiterin habe, aber mit Gewinnabsicht Tischlerarbeiten ausführe, brauche ich einen Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe Tischler. Wenn ich mit Ausbildung Sozialarbeiter mit Gewinnabsicht das freie Gewerbe der Arbeitsvermittlung ausübe, brauche ich einen Gewerbeschein, aber keinen Qualifikationsnachweis (weil es sich um ein freies Gewerbe handelt). Klar ist: Tischlerei oder Arbeitsvermittlung ist NICHT Soziale Arbeit – und sollte ich unter dem Label „Arbeitsvermittlung“ sozialarbeiterische Beratung und Unterstützung anbieten, dann ist das nicht durch das jeweilige Gewerbe gedeckt.
Zur Frage, bei welchen Angeboten / Tätigkeiten es sich um sozialarbeiterische Tätigkeiten handelt, kann der Qualifikationsrahmen für Soziale Arbeit in Österreich wichtige Hinwiese und Argumente liefern.