Der obds hat im Mai 2026 eine Stellungnahme zur geplanten Novelle des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SKJHG) an die Begutachtenden Stellen geschickt. Einige Auszüge gibt es nachfolgend, die gesamte Stellungnahme ist im PDF nachzulesen.
„Für den Bereich der Sozialen Arbeit regen wir dringend an, auf das SozBezG 2024 zu verweisen. Statt der Verwendung des Terminus „Sozialarbeiter*in“ regen wir die Aufnahme folgender Bestimmung an: „Sozialarbeiter*innen gem. des Bestimmungen des §1 des SozBezG 2024 sowie Sozialpädagog*innen, die gem. §2 (1) über das Recht zur Bezeichnungsführung verfügen“.
[…]
„Ausdrücklich betonen möchten wir, dass bei Übernahme obigen Vorschlags Absolvent*innen von Kollegs für Sozialpädagogik, die zwar da Recht zur Bezeichnungsführung Sozialpädagog*in haben, aber nicht über die erforderliche Qualifikation für die Arbeit im Kinderschutz im Bereich des Gefährdungseinschätzung und Hilfeplanung verfügen, weiterhin nicht umfasst sind. Diese Personen fallen unter die Bestimmung des SozBezG 2024 §2 (2) 2 als Absolvent*innen einer Ausbildung auf ISCED Niveau 5. Diese Personen verfügen über einschlägige Kompetenzen zur Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen und können gut in multiprofessionellen Teams gemeinsam mit anderen Berufsangehörigen der Sozialen Arbeit bzw. anderer Berufsgruppen entsprechend ihrer Kompetenzen eingesetzt werden.“
Neben dem obds haben auch die FH Salzburg, die AK Salzburg sowie die KIJA Salzburg sowie der Kinder- und Jugendbeirat Stellungnahmen agegeben. Alle Stellungnahmen sind hier abrufbar.