„…ein dynamisches Handlungsfeld, in dem Erfolg und Misserfolg, Freude und Glück, Teilhabe und Ausschluss nah beeinander sind.“
Grigori und Vyslouzil (Hg) 2021: 31 Tage Soziale Arbeit
Internationale Perspektiven
Für Soziale Arbeit / Sozialarbeit / Sozialpädagogik gelten – anders als für andere Berufe – keine EU-weiten Regelungen zu Ausbildungsinhalten bzw. Übereinkommen zur gegenseitigen berufsanerkennung. Das bedeutet, dass der jeweilige bologna konforme Abschluss jedenfalls als akademischer Abschluss anerkannt wird. Die Frage ob der akademische Abschluss auch inhaltlich gleichwertig zu einem entsprechenden Studium im Österreich ist, ist aber davon getrennt zu betrachten.
Aufgrund des Fehlens eines Berufsgesetzes für Soziale Arbeit in Österreich bzw. einer auf diesen Gesetzesbestimmungen beruhenden Stelle zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen gibt es in Österreich keine Institution, die den gesetzlichen Auftrag hat die Gleichwertigkeit zu überprüfen bzw. gegebenenfalls zu bestätigen.
Fördergebende Stellen bzw. Dienstgeber*innen spezifisieren häufig in ihren Anforderungen an Stellen bzw. den dafür notwendigen Qualifikationen die dafür notwendigen Kompetenzen bzw. Qualifikationen. Es empfiehlt sich daher im Anlassfall mit potentiellen Dienstgeber*innen in Kontakt zu treten und die konkreten Erfordernisse zu erfragen. Eine Übersicht über die Studieninhalte bzw. Auszüge aus dem Studienprogramm / der Akkreditierungsverordnung können hilfreich sein um zu untermauern, für welche Aufgaben / Berufe das Studium qualifiziert hat.
Der obds setzt sich übrigens – auch aufgrund dieser Gesetzeslücke – seit Jahren für ein bundesweit einheitliches Berufsrecht und eine entsprechende Möglichkeit zur Anerkennung der Kompetenzen ein.
Personen, die außerhalb des EWR-Raums ein Studium absolviert haben müssen ein Nostrifikationsverfahren durchlaufen, bei dem der akademische Abschluss auf seine Gleichwertigkeit mit österreichsichen Hochschulabschlüssen verglichen wird.
Im Anerkennungs-, Antrags- und Informationssystem (AAIS) können Anträge für Bewertungen von Hochschulqualifikationen online abgesendet werden. Die Verfahrensführung ist kostenpflichtig. Auf Basis der vorgelegten Dokumente findet eine Bewertung des Studiums statt – fehlen zentrale Inhalte ist ein Besuch einzelner Lehrveranstaltungen möglich um eine Nostrifikation zu erreichen. Nostrifizierte Abschlüsse sind Abschlüssen im Inland gleichgestellt. Informationen zum Ablauf von Nostrifikationen finden Sie beispielsweise auf der Homepage der FH Campus Wien. Allgemeine Informationen finden sich unter www.berufsanerkennung.at.
Grundsätzlich ist aufgrund der Freizügigkeitsbestimmungen der EU eine Arbeitsaufnahme auch in anderen Staaten der EU und des EWR Raums möglich. Eine Hürde stellen die unterschiedlichen Anforderungen an Fachkräfte der Sozialen Arbeit bzw. die fehelnden Grundlagen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen dar. Es ist also nicht sichergestellt, dass eine Arbeitsaufnahme als „Sozialpädagog*in“ bzw. „Sozialarbeiter*in“ ohne weiteres möglich ist. Unter Umständen werden Hochschuldiplome nicht anerkannt und es besteht die Gefahr, nur für Hilfstätigkeiten beschäftigt werden zu dürfen bzw. auch entsprechend geringer Entlohnung. Einen ersten Überblick über Voraussetzungen im Bereich der Sozialen Arbeit können Berufsverbände in den betreffenden Staaten geben (die Adressen sind über den Weltverband www.ifsw.org abrufbar).
In einzelnen Staaten ist eine Registrierung bzw. eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich. Zum Teil ist zusätzlich der laufende Nachweis der Eignung notwendig. Der DBSH als Deutscher Berufsverband der Sozialen Arbeit bietet Registrierungen für Kolleg*innen an, die eine Registrierung als Nachweis für eine Berufstätigkeit in einem Drittstaat (z.B. Spanien, UK) benötigen. Durch eine Registrierung in Deutschland kann dann die erforderliche Bescheinigung für weitere Staaten nachgewiesen werden.
Details zur staatlichen Anerkennung in Deutschland findest du auf der Seite des DBSH, des Deutschen Berufsverbands.
Der obds empfiehlt Personen, die im EWR Raum arbeiten möchten, sich einerseits aktiv bei den künftigen Dienstgeber*innen über die Voraussetzungen zur Beschäftigung zu informieren und andererseits bei der Ausbildungseinrichtung, an der sie den letzten Abschluss erzielt haben, nachzufragen, ob ein Schreiben zur Gleichwertigkeit der Ausbildung (in Vergleich mit dem Curriculum im jeweiligen EWR Land) ausgestellt werden kann. Auch ist es möglich ein Schreiben an das zuständige BMBWF zu richten und zu ersuchen zu bescheinigen, dass aufgrund der fehlenden Reglementierung der Sozialen Arbeit in Österreich ein ein entsprechender Nachweis der Berufsberechtigung einer Behörde nicht erbracht werden kann. Darüber hinaus kann das Ersuchen gestellt werden zu bescheinigen, dass im Regelfall der Nachweis des Abschlusszeugnisses eines BA Studiengangs Soziale Arbeit, eines MA Studiengangs Sozialpädagogik bzw. gleichgehaltener Abschlüsse entsprechend dem SozBezG 2024 zur Aufnahme der Berufstätigkeit berechtigen. Aufgrund des Fehlens eines Berufsregisters bzw. der Möglichkeit des Nachweises einer Eintragung in diesem kann eine erweiterte Strafregisterbescheinung vorgelegt werden.
Fragen zur Abgrenzung zwischen Sozialer Arbeit und anderen Berufen / Gewerben
Da die allermeisten anderen Berufe und Professionen über eigene Berufsgesetze bzw. das Gewerberecht geregelt sind, lassen sich die Unterschiede durch einen Blick in die Gesetze leicht feststellen. Hier einige Beispiele:
Zum Beispiel Lebens- und Sozialberatung: „Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.“ (§119 GewO 1994, Stand vom 30.04.2023).
Im „Memorandum. Lebens- und Sozialberatung. Psychologengesetz 2013“ steht folgendes festgehalten:
„Während Psychotherapie jedoch eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert ist, geht es bei der psychologischen Beratung um Hilfestellungen für psychisch gesunde Menschen mit konkreten Lebensproblemen. Psychologische Beratung kann überall dort zum Einsatz kommen, wo es um die Lösung und Überwindung von persönlichen und sozialen Konflikten geht. Methoden der psychologischen Beratung finden daher – selbständig oder eingebunden in andere Maßnahmen – Verwendung in den verschiedensten Bereichen der sozialen und psychologischen Arbeit.“
Mehr zur Lebens- und Sozialberatung findet sich auch im AMS Berufslexikon: https://www.berufslexikon.at/berufe/2081-LebensberaterIn-SozialberaterIn/.
Zum Beispiel Psychologie: „Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.“ (§6(2) Psychologengesetz 2013, Stand vom 30.04.2023)
Zum Beispiel Psychotherapie: „Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.“ (§1(1) Psychotherapiegesetz, Stand 30.04.2023)
Zum Beispiel Ergotherapie: „Der ergotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfe und die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation; ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.“ (§2 (5) MTD Gesetz, Stand 30.04.2023)
Zum Beispiel gehobener Dienst in der Pflege: „Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.“ („§ 12.(1) GuKG, Stand vom 30.04.2023)
Zum Beispiel Fach-Sozialbetreuung bzw. Diplom-Sozialbetreuung: „Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung. Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.“ „Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.“ (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Stand 30.04.2023).
Fragen zu Berufsrechten- und pflichten
Da kein bundeseinheitliches Berufsgesetz für die Soziale Arbeit existiert, gibt es keine einheitlichen Regelungen bezüglich Fortbildungspflichten. Regelungen (und etwaige Verpflichtungen) finden sich in den Kollektivverträgen (z.B. SWÖ KV) oder in Betriebsvereinbarungen bzw. in Dienstverträgen. Ob und welche Veranstaltungen als Fortbildungen gemäß der oben genannten Regelungen anerkannt werden, entscheidet zumeist der Dienstgeber / die Dienstgeberin. Eine Bewertung von Fortbildungen nach einem Punktesystem (analog zu Fortbildungen von Ärzt*innen oder Psycholog*innen) existiert nicht. Das eröffnet die Möglichkeit, in Absprache mit Dienstgeber*innen jene Fortbildungen auszuwählen, von unmittelbarem Interesse sind.
Der obds befürwortet eine laufende Fortbildung auch von ausgebildeten Fachkräfte nder Sozialen Arbeit vor dem Hintergrund der Sicherung von Qualität und des Aufgreifens aktueller Entwicklungen in Profession und Disziplin und setzt sich dafür ein eine diesbezügliche Verpflichtung in einem Berufsgesetz zu verankern.
Im Newsletter des obds finden sich eine (nicht vollständige) Auflistung von Tagungen und Veranstaltungen, die für Fachkräfte der Sozialen Arbeit relevant sein können. Zusätzlich bieten privatwirtschaftlich organisierte Organisationen, die oft im Nahebereich von Fachhochschulen stehen, Fort- und Weiterbildungen an. Auch Dachverbände im Feld sowie Fachgesellschaften veranstalten Fachtagungen. Größere Organisationen bieten oft eigene Fortbildungsprogramme für die Mitarbeitenden an, die u.U. auch externen Personen offen stehen.
Fragen zu (un)selbsständiger Berufsausübung
Aufgrund des Fehlens eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes ist freiberufliche Tätigkeit (im Gegensatz zu anderen Sozial- und Gesundheitsberufen) gesetzlich nicht geregelt und damit rechtlich nicht eindeutig geklärt. Der obds hat dazu im Jahr 2021 eine Stellungnahme zur Selbstständigkeit in der Sozialen Arbeit veröffentlicht.
Da Tätigkeiten von Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagog*innen Überschneidungen zu Tätigkeiten von gewerblich geregelten Berufen aufweisen ist Vorsicht geboten, um hier nicht in Konflikt mit anderen Berufsgruppen zu gelangen. Der obds berät im Anlassfall gerne telefonisch.
Nein. In Österreich existiert derzeit (April 2024) keine Registrierungspflicht. Der obds als Berufsverband der Sozialen Arbeit freut sich über Mitglieder und darüber, wenn eine Mitgliedschaft abgeschlossen wird. Ebenso kann ein Beitritt zu einer Gewerkschaft erfolgen, die die Interessen der Dienstnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Je stärker Gewerkschaften sind und je mehr Mitglieder sie haben, umso aktiver können sie (Lohn)Forderungen gegenüber Dienstgeber*innen vertreten! Bei unselbständigen Dienstverhältnissen wird bei Dienstantritt automatisch die Mitgliedschaft in der Arbeiterkammer begründet. Auch diese vertritt Interessen der Beschäftigten und berät bei dienstrechtlichen Fragen.
Der obds unterstützt gerne mit fachlichen Argumenten und Tipps, welche Dokumente vorgelegt werden können.
Fragen zu Gehalt und Kollektivverträgen
Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen sind – abhängig davon, in welchem Bundesland und für welchen Träger sie tätig sind – vielen verschiedenen Gehaltsschemata und Kollektivverträgen unterworfen. Es gibt unterschiedliche Kollektivverträge, die zur Anwendung kommen können und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Einstufung von Fachkräften mit sich bringen. Diese sind zum Teil bundesweit, zum Teil nur in einzelnen Bundesländern gültig. Sowohl auf Ebene der Kollektivverträge als auch bei gesetzlichen Verordnungen erfolgt eine Einstufung nach den „Tätigkeiten“, die eine Person erbringt und nicht auf Basis ihrer Qualifikation.
Wichtig für die Beantwortung der Fragestellung, ob die Einstufung und das Gehalt angemessen sind sind folgende Fragen
- Welcher Kollektivvertrag / Gehaltsschema kommt bei mir zur Anwendung?
- Stimmen die von mir ausgeübten Tätigkeiten mit meinem Qualifikationsprofil und mit der Stellen- / Aufgabenbeschreibung von Dienst- und Fördergeber*innen überein?
- Liegt mein Gehalt über oder unter der maßgeblichen Einstufung im Kollektivvertrag SWÖ der aufgrund dessen, dass er gesatzt ist und als Leit-KV im Sozial- und Gesundheitswesen gilt?
- Sind Überzahlungen und Einzelverträge im Betrieb möglich?
Immer wieder werden an Gewerkschaften, Arbeiterkammer und den obds Beispiele von Kolleg*innen herangetragen, bei denen die Einstufung nicht nachvollziehbar ist. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Betriebsrät*innen, Personalvertretung oder Arbeiterkammer um Klärungen herbei zu führen. Legen Sie Ihren Dienstvertrag und auch die Stellen- und Aufgabenbeschreiobung sowie wenn vorhanden das Anforderungsprofil entsprechend von Förderbedingungen bzw. Zielsetzungen der Einrichtung (Leitbild etc.) vor. Auch die Sozialwirtschaft Österreich als Zusammenschluss von Organisationen hat kein Interesse an „Lohndumping“ und „schwarzen Schafen“ sondern sieht sich den abgeschlossenen Kollektivverträgen verpflichtet. Auch hier ist ein Austausch bzw. eine Kontaktaufnahme möglich.
Gehaltsverhandlungen werden in Österreich sozialpartnerschaftlich zwischen Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen (also, zwischen Arbeitgeber(verbänden) und Gewerkschaften verhandelt. Der obds ist nicht Teil der Sozialpartnerschaft. Im Bereich der Sozialen Arbeit kommen viele unterschiedliche Kollektivverträge und Besoldungsschemata zur Anwendung. Betriebsrät*innen bzw. Personalvertretung sind meist die richtigen Erstansprechpartner*innen bei allen Fragen zu Lohn und Gehalt sowie zum Dienstrecht. Die Arbeiterkammer bietet für alle Arbeitnehmer*innen, die Gewerkschaften für ihre Mitglieder Beratungen an. Oft dominieren in Gehaltsverhandlungen andere Berufsgruppen – jede*r Einzelne kann dazu beitragen, das zu verändern, indem er / sie sich aktiv im Betriebsrat oder der Gewerkschaft engagiert und dort die Forderungen und fachlichen Positionen der Sozialen Arbeit einbringt! Der obds unterstützt dabei gerne!
Informationen über offene Stellen
Viele Stellen im Bereich der Sozialen Arbeit werden auf dem verdeckten (oder „grauen“) Arbeitsmarkt vergeben, d.h. diese werden nie öffentlich ausgeschrieben. Die Verteilung erfolgt zum Beispiel über Emailverteiler mit einschlägigen Stelleninseraten. Über das AMS wird lediglich ein Bruchteil der offenen Stellen ausgeschrieben.
Im Internet gibt es einige einschlägige Stellenbörsen, Plattformen und Jobportale, dazu gehört auch die Jobbörse des obds und die Karriereportale der Fachhochschulen bzw. bundeslandspezifische Plattformen. Vereinzelt finden sich Stellenanzeigen in Tages- bzw. Wochenzeitungen. Ein guter Anhaltspunkt sind auch Homepages großer Organisationen, die ebenfalls über offene Stellen durch eigene Newsletter bzw.auf eigenen Bereichen auf ihrer Homepage informieren. Stellen im Bereich behördlicher Sozialer Arbeit werden meist auf den Portalen des jeweiligen Bundeslandes ausgeschrieben.