FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ausbildungen im Sozialbereich

Welche Ausbildungen gibt es im Gesundheits- und Sozialbereich?

Es gibt in Österreich viele unterschiedliche Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialbereich, zusätzlich existieren auch Weiterbildungen und Lehrgänge. Einen ersten Überblick gibt es in der Broschüre des AMS. Dort sind Kurzbeschreibungen zu den Berufen, die zur Sozialen Arbeit zählen, nämlich Sozialpädagogik und Sozialarbeit, enthalten. Nähere Informationen zur Sozialen Arbeit gibt es im Dokument Soziale Arbeit in Österreich“ das auf der Homepage abrufbar ist sowie in der Übersicht auf der Homepage zum Thema „Soziale Arbeit studieren“

Sozialarbeit / Sozialpädagogik und Soziale Arbeit – woher kommt das Begriffswirrwarr?

Historisch haben sich Sozialpädagogik und Sozialarbeit in Österreich in Abgrenzung voneinander entwickelt – daher war der obds für viele Jahrzente der Berufsverband der Sozialarbeiter*innen, während Sozialpädagog*innen dem „Erziehungswesen“ zugeordnet wurden. Lange hat der obds daher eine Berufsgruppe mit einer spezifischen Ausbildung (nämlich an Akademien für Sozialarbeit) vertreten. Das hat sich in den letzten 10 Jahren verändert und der Berufsverband vertritt gleichberechtigt Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen mit unterschiedlichen Qualifikationsniveaus, da diese dieselben berufspolitischen Interessen haben und als Teil der Profession Soziale Arbeit gelten. Der obds verwendet den Begriff der Sozialen Arbeit bzw. der „Fachkräfte der Sozialen Arbeit“ oder Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in um Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen gleichberechtigt zu adressieren.

Im internationalen Vergleich ist diese historische interne Differenzierung der Sozialen Arbeit nicht üblich – und kann zum Teil auch nicht nachvollzogen werden. In anderen Staaten wird eine Spezialisierung im Bereich Kinder- und Jugendliche bzw. Familienhilfe erst im Rahmen eines aufbauenden Masterstudiums vermittelt, in Deutschland dagegen wurde die Sozialpädagogik früher als die Sozialarbeit tertiär ausgebildet und ist in Lehre und Forschung nach wie vor stark vertreten.

Anzumerken ist, dass Tätigkeitsbereiche, die von Sozialpädagog*innen abgedeckt werden, jedenfalls der Sozialen Arbeit als Profession zugerechnet werden (vgl. dazu das Dokument der ILO). BA Studiengänge in Österreich werden mehrheitlich als Studiengänge „Soziale Arbeit“ angeboten, die als generalistische Grundausbildung für die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder qualifizieren.

 

Welche Personen sind derzeit (April 2024) berechtigt, spezifische Berufsbezeichnungen zu führen?

Mit der Verabschiedung des SozBezG 2024 dürfen sich nur Personen, die eine einschlägige Ausbildung absolviert haben als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in bezeichnen.

Zusätzlich zu diesen Berufen gibt es andere – zumeist gesetzlich geschützte Berufe, die über Berufsgesetze verfügen. Häufig im Gesundheits- Sozial- und Bildungsbereich sind z.B. klinische Psycholog*in, Psychotherapeut*in, Angehörige der Pflege- und Sozialbetreuungsberufe, Angehörige der MTD Berufe (Ergotherapeut*in, Diätolog*in,…) das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater*innen usw.

Neben diesen Berufen existieren aber auch Weiterbildungen oder Lehrgänge, die es ermöglichen eine nicht geschützte Bezeichnung zu tragen – diese Bezeichnungen sind nicht gesetzlich reglementiert und es kann daher nicht aufgrund der Bezeichnung auf eine formalisierte Qualifikation geschlossen werden.

Zählen Angehörige der Sozialbetreuungsberufe auch zu den Fachkräften der Sozialen Arbeit?

Nein, nach derzeitiger Auffassung der Fachcommunity nicht. Der obds vertritt die Interessen von Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen und ist – schon aufgrund seiner Geschichte als „Berufsverband der Sozialarbeit“ – klar in diesem Feld verortet. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben die Möglichkeit zur Mitgliedschaft im ögkv (Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband).
Sowohl uns vom obds als auch Vertreter*innen des ögkv ist bewusst, dass es viele Überschneidungen zwischen den Feldern extramuraler Pflege und Betreuung sowie Sozialer Arbeit im Gesundheitssektor gibt. Wir wollen uns den etwaigen daraus folgenden Diskussionen nicht verschließen und sind offen für entsprechende Diskurse.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Sozialer Arbeit und anderen Berufen im psychosozialen Bereich oder im Sozial- und Gesundheitswesen?

Da die allermeisten anderen Berufe und Professionen über eigene Berufsgesetze bzw. das Gewerberecht geregelt sind, lassen sich die Unterschiede durch einen Blick in die Gesetze leicht feststellen. Hier einige Beispiele:

Zum Beispiel Lebens- und Sozialberatung: „Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.“ (§119 GewO 1994, Stand vom 30.04.2023).

Im „Memorandum. Lebens- und Sozialberatung. Psychologengesetz 2013“ steht folgendes festgehalten:
„Während Psychotherapie jedoch eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert ist, geht es bei der psychologischen Beratung um Hilfestellungen für psychisch gesunde Menschen mit konkreten Lebensproblemen. Psychologische Beratung kann überall dort zum Einsatz kommen, wo es um die Lösung und Überwindung von persönlichen und sozialen Konflikten geht. Methoden der psychologischen Beratung finden daher – selbständig oder eingebunden in andere Maßnahmen – Verwendung in den verschiedensten Bereichen der sozialen und psychologischen Arbeit.“

Mehr zur Lebens- und Sozialberatung findet sich auch im AMS Berufslexikon: https://www.berufslexikon.at/berufe/2081-LebensberaterIn-SozialberaterIn/.

Zum Beispiel Psychologie: „Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.“ (§6(2) Psychologengesetz 2013, Stand vom 30.04.2023)

Zum Beispiel Psychotherapie: „Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.“ (§1(1) Psychotherapiegesetz, Stand 30.04.2023)

Zum Beispiel Ergotherapie: „Der ergotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfe und die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation; ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.“ (§2 (5) MTD Gesetz, Stand 30.04.2023)

Zum Beispiel gehobener Dienst in der Pflege: „Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.“ („§ 12.(1) GuKG, Stand vom 30.04.2023)

Zum Beispiel Fach-Sozialbetreuung bzw. Diplom-Sozialbetreuung: „Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung. Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.“ „Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.“ (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Stand 30.04.2023).

Ausbildungen für Soziale Arbeit in Österreich

Welche Ausbildungsformen gibt es in Österreich?

Ausbildungen in Sozialpädagogik werden auf Ebene der BHS (berufsbildendende Höheren Schulen / BISOP), im postsekundären Bereich (als Kollegs / BASOP) sowie auf tertiärer Ebene (als Bachelor bzw. Masterstudien) angeboten. Auch wenn alle Ausbildungen zur Sozialen Arbeit zu zählen sind, unterscheiden sich die Inhalte und Schwerpunktsetzungen von einander bzw. gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Einen Überblick gibt es im Dokument Soziale Arbeit in Österreich“ das auf der Homepage abrufbar ist sowie in der Übersicht auf der Homepage zum Thema „Soziale Arbeit studieren“

Zusätzliche Hinweise ergeben sich durch die Erläuterungen im SozBezG 2024. Darin wird festgehalten, welche Inhalte ein entsprechendes Grundstudium umfassen soll und auf internationale Empfehlungen zurückgegriffen.

Wie leicht finde ich einen Ausbildungsplatz?

Die Auslastung ist je nach Ausbildungsstandort bzw. des Ausbildungsmodells unterschiedlich. In Österreich gibt es wesentlich mehr Bewerber*innen für öffentlich finanzierte BA Studiengänge in Sozialer Arbeit als Ausbildungsplätze. Plätze in MA Studiengängen sowie an Kollegs sbzw. BHS sind weniger stark ausgelastet – bieten aber eine andere Schwerpunktsetzung bzw. Spezialisierung.

Welche Ausbildungen sind in Österreich akkreditiert?

Schulische Ausbildungen (BHS sowie postsekundäre Ausbildungen („Kollegs“ oder „BASOP“ genannt), die auf der Homepage des Bildungsministeriums gelistet sind, entsprechen den Lehrplänen des Schulunterrichtsgesetzes und verfügen über entsprechende Stundentafeln, Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer, die für die berufliche Tätigkeit als Sozialpädagogin entsprechend dem Schulunterrichtsgesetz qualifizieren. Laut Informationen des Bildungsministerium sind das jene Ausbildungen, die allen österreichsichen Bundesländern als Berufsqualifikation anerkannt sind.

Ausbildungen auf Tertiärstufe (Fachhochschulen und Universitäten) in Österreich sind dazu verpflichtet, ihre Ausbildungen bei der AQ Austria akkreditieren zu lassen. Die Akkreditierung führt zur staatlichen Anerkennung einer hochschulischen Bildungseinrichtung und/oder eines Studienganges. In Österreich akkreditierte Ausbildungen werden in der Regel in Österreich als einschlägige Ausbildungen auch von Dienstgeber*innen anerkannt.

Der europäische Hochschulraum ermöglicht es, dass auch Ausbildungseinrichtungen, die in anderen EU Staaten ihren Sitz haben (und damit den dort geltenden Akkreditierungsbestimmungen unterworfen sind) unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungen in Österreich anbieten. Häufig lässt sich auf den ersten Blick nicht feststellen mit welchen Auflagen die Akkreditierung im jeweiligen Studienstandort verbunden ist und ob diese lediglich eine formale Anerkennung las Bildungseinrichtung beinhaltet oder auch das jeweilige Curriculum auch inhaltlich den in Österreich geltenden Standards entspricht.

Gibt es ein gesetzlich definiertes Kerncurriculum für Soziale Arbeit?

Ein in einem Gesetz definiertes Kerncurriculum für Ausbildungen in Sozialer Arbeit auf tertiärer Ebene existiert in Österreich aufgrund des Fehlens eines Berufsgesetzes derzeit nicht.

Im SozBezG 2024 wird in §1 ein „Grundstudium der Sozialen Arbeit“ benannt, auf das in den Erläuterungen des Gesetzes näher eingegangen wird. Die Ausführungen dazu sind breit gefasst und orientieren sich an internationalen Ausbildungsstandards.

Derzeit (April 2024) wird von Seiten der BA Studiengänge Soziale Arbeit an einem Kerncurriculum im Sinn einer freiwilligen Selbstverpflichtung gearbeitet. Dies ist öffentlich zugänglich. Auch Vertreter*innen von Ausbildungseinrichtungen an Universitäten haben sich dafür ausgesprochen ein gemeinsames Kerncurriculum, das nicht nur die BA Studiengänge an Fachhochschulen umfasst, sondern darüber hinausgeht zu erstellen. Der obds befürwortet diese Bestrebungen.

Welche Ausbildungen empfiehlt der obds?

Der obds empfiehlt allen Personen, die eine Ausbildung im Bereich Sozialpädagogik / Soziale Arbeit überlegen, sich folgende Fragen zu stellen:

  • Welche Voraussetzungen bringe ich mit? Verfüge ich bereits über eine Studienberechtigung oder nicht?
  • Bevorzuge ich eine stark strukturierte Ausbildung oder teile ich mir Lern- und Praxiszeiten gerne selbst ein?
  • Wie lange soll die Ausbildung dauern?
  • Wie finanziere ich die Ausbildung? Plane ich die Beantragung eines Stipendiums oder eine Berufstätigkeit während des Studiums?
  • Bin ich zeitlich und örtlich flexibel?
  • Möchte ich mir spezialisiertes Wissen (v.a. im Bereich der Sozialpädagogik) aneignen oder strebe ich eine breite, generalistische Ausbildung an?
  • Wie wichtig ist es mir, später zwischen einzelnen Bereichen der Sozialen Arbeit wechseln zu können?
  • Wie wichtig ist es mir, mich zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuqualifizieren und weitere einschlägige Ausbildungen zu absolvieren oder sogar wissenschaftlich tätig zu sein?
  • Interessiere ich mich besonders für Bereiche der Sozialen Arbeit, die behördlich beauftragt und damit besonders strengen Auflagen unterliegen? Wenn ja, mit welcher Ausbildung kann ich diesen Anforderungen am besten entsprechen?
  • Wie groß ist mein Interesse an theoretisch- wissenschaftlicher Auseinandersetzung?

Die meisten Ausbildungseinrichtungen bieten (Online) Informationsveranstaltungen an bzw. gibt es im Rahmen von Ausbildungs- und Karrieremessen in ganz Österreich die Möglichkeit in Kontakt mit Ausbildungseinrichtungen und auch mit potentiellen Dienstgeber*innen ins Gespräch zu kommen. Häufig informieren auch Studierende der jeweiligen Ausbildungen über die Ausbildung selbst.

Wir sind uns sicher, dass bei den vielen Ausbildungsmöglichkeiten die Richtige dabei ist!

Ich habe an einer Bundesakademie / Landesakademie für Sozialarbeit meine Ausbildung absolviert bzw. bin Mag. FH nach Abschluss eines Studiengangs Sozialarbeit. Sind diese Ausbildungen gleichwertig zu den derzeit gängigen Bachelorabschlüssen von Fachhochschulstudiengängen der Sozialen Arbeit?

Ja. Entsprechend einer schriftlichen Mitteilung des Wissenschaftsministeriums sind Personen, die einen Abschluss als „Diplomierte Sozialarbeiter*in“ besitzen oder den Titel Mag. (FH) erhalten haben, Absolvent*innen von einschlägigen BA Studiengängen gleichgestellt. Der obds geht daher davon aus, dass diese Vorläuferausbildungen auch zur Berufsausübung in allen Bereichen der Sozialen Arbeit berechtigen, auch wenn sie nicht explizit in Gesetzen und Verordnungen aufgeführt sind. Der obds geht weiters davon aus, dass diese Personengruppen ebenso alle Vorkenntnisse besitzen, die zur Aufnahme eines weiterführendes Masterstudium notwendig sind. Unter dem Titel „Stellungnahme des obds zur Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse DSA / Mag. (FH) und BA Studium Soziale Arbeit“ hat der obds 2021 ein Dokument veröffentlicht.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gelten für Ausbildungen in Sozialer Arbeit?

Über die aktuellen Zulassungsbestimmungen informieren die Ausbildungseinrichtungen ausführlich und punktgenau. Für die meisten Ausbildungen sind entweder eine Matura oder eine Studienberechtigungsprüfung Voraussetzung. Eine Ausnahme bildet die Ausbildung an den Bundesinstituten für Sozialpädagogik, die als BHS organisiert sind und mit Matura sowie Diplomprüfung abschließen oder außerordentliche Studien, die einschlägige Berufserfahrungen vorausetzen. Ein persönliches Aufnahmegespräch ist Standard. Für Ausbildungen im MA Bereich ist der Nachweis einschlägiger Vorkenntnisse notwendig, die von den Studiengängen festgelegt werden.

Vollzeitstudium, berufsbegleitendes Studium oder Duale Ausbildung – welche Modelle gibt es und wie unterscheiden sie sich?

Ein Vollzeitstudium bedeutet, dass die Lehrveranstaltungen an mehreren Tagen die Woche regelmäßig stattfinden – eine begleitende Berufstätigkeit ist unter Umständen nur schwer mit der Ausbildung vereinbar. Berufsbegleitende Studien bieten das Lehrangebot meist in geblockter Form bzw. in „Abendform“ an, zusätzlich wird verstärkt auf Fernlehre und Selbststudium zurückgegriffen. Das soll neben der Ausbildung eine berufliche Tätigkeit ermöglichen – bedeutet aber auch eine Doppelbelastung durch Studium und Beruf. Relativ neu ist die Möglichkeit des „Dualen Studiums“. Dieses Ausbildungsangebot bietet bereits während der Ausbildung ein Ausbildungsverhältnis und sieht neben geblockten Präsenzeinheiten eine berufliche Tätigkeit bei einem Dienstgeber / einer Dienstgeberin vor, die in einem Vertragsverhältnis mit der Ausbildungseinrichtung steht. Die Vertragsdienstgeber*innen und die konkrete berufliche Praxis ist damit stärker in die Ausbildung involviert – dafür fehlt die Möglichkeit der freien Wahl der Praktikumsstellen.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studiengängen?

Der überwiegende Teil der Ausbildungen in Sozialer Arbeit wird an Fachhochschulen im Rahmen ordentlicher Fachhochschul-Studiengänge angeboten. Entsprechend dem Fachhochschulstudiengesetz gelten Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge als ordentliche Studien. Ziel der Studiengänge ist eine wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung durch (1) die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau (2) die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis zu lösen (3) die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolvent*innen. Ein Berufspraktikum im Rahmen der Bachelor Ausbildung ist verpflichtend. Das Bachelor-Studium umfasst immer 180 ECTS, das Master-Studium 120 ECTS. Absolvent*innen erhalten den akademischen Grad „Bachelor“ (BA) oder „Master“ (MA).

Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen, in denen sie akkreditierte Fachhochschul-Studiengänge anbieten, auch Hochschullehrgänge anzubieten. Diese gelten als „außerordentliche Bachelor-Studien“ bzw. „außerordentliche Master-Studien“ und umfassen dieselbe ECTS-Anzahl. Sie schließen mit dem Titel BA (CE) oder MA (CE) ab. Ergänzend dazu gibt es Hochschullehrgänge, die mit dem akademischen Titel „Bachelor Professional“ (BPr) bzw. „Master Professional“ (MPr) abschließen. Diese zeichnen sich durch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung und entsprechende Leistungsverträge aus. Eine Studienberechtigungsprüfung ist nicht erforderlich, stattdessen kann eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden.

Der Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studiengängen liegt einerseits in ihrer Finanzierung. Erstere sind in der Regel öffentlich finanziert und daher mit geringen persönlichen Kosten verbunden. Hochschullehrgänge sind oft mit hohen Kosten verbunden. In manchen Fällen bieten Ausbildungseinrichtungen nicht auf Basis eigener Studiengänge die entsprechenden außerordentlichen Studien an, sondern aufgrund von Kooperationen bzw. Studienverbänden, die zum Teil im Ausland akkrediert sind und daher anderen Voraussetzungen unterliegen.

Ich habe von Zertifikatsprogramm X / Fortbildung Y gehört. Ersetzen diese Angebote eine Ausbildung in Sozialer Arbeit?

Nein. Entsprechend der Gliederung des österreichischen Bildungssystems bestehen Unterschiede zwischen Ausbildungen und Weiterbildungen – unabhängig vom Qualifikationsniveau, das dadurch erreicht wird! Ein Weiterbildungs- bzw. Fortbildungsangebot oder ein Zertifikatsprogramm kann eine Ausbildung entsprechend der im SozBezG 2024 geforderten 180 ECTS im Grundstudium nicht ersetzen!

Entsprechende Fortbildungsangebote oder Weiterbildungen werden – von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich von einzelnen Trägern oder Fördergeber*innen als Qualifikationsvoraussetzung für die Tätigkeit im Feld anerkannt. Damit ist aber weder eine die Berechtigung zur Bezeichnungsführung als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in entsprechend dem SozBezG 2024 gegeben noch ist sichergestellt, dass bei Wechsel des Dienstgebers / des Bundeslands die Qualifikation anerkannt wird.

Der obds empfiehlt bei Interesse an einer entsprechenden Weiterbildung (vor allem bei Fehlen einer einschlägigen Grundausbildung) sich vorab genau über Beschäftigungsmöglichkeiten und -felder sowie die Möglichkeiten einer späteren Weiterqualifizierung zu informieren.

Ich interessiere mich für ein Master-Studium. Was steht im Fachhochschulgesetz?

Das Fachhochschul-Studiengesetz hält fest, dass „fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung“ ist. „Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.“ (FHG § 4 i.d.F. 23.10.2023)

Master-Studiengänge dürfen nur an Fachhochschulen, die auch über einen entsprechenden Bachelor-Studiengang verfügen, eingerichtet werden. Eine Konkretisierung was ein „gleichwertiger Studienabschluss“ entsprechend dem Gesetz ist, wird meist in den Akkreditierungsverordnungen bzw. Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Master-Studiengangs näher ausgeführt. Die jeweiligen Fachhochschulen informieren darüber auf der Homepage bzw. bei Informationstagen.

Öffentlich und / oder privat – Warum gibt es private Ausbildungseinrichtungen im Bereich der Sozialen Arbeit?

Der obds vertritt den Standpunkt, dass Soziale Arbeit eine unverzichtbare Funktion im Sozialstaat übernimmt und daher Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen im gesamtgesellschaftlichen Interesse tätig sind. Eine öffentlich finanzierte Ausbildung sollte daher selbstverständlich sein.

Da aber einerseits zu wenige vom Bund finanzierte Ausbildungsplätze (besonders im Bereich der BA Studiengänge Soziale Arbeit) zur Verfügung stehen und andererseits in Österreich die Ausbildung durch private Träger bzw. NPO‘s, die staatliche Aufgaben übernehmen, eine lange Tradition hat, existieren neben vom Bund oder Bundesländern finanzierten Ausbildungen auch solche von privaten Trägern (die zum Teil ebenso mit öffentlichen Mitteln gefördert werden).

Der obds nimmt wahr, dass in den letzten Jahren verstärkt Ausbildungen von Hochschulen aus dem EWR Raum außerhalb Österreichs als Fernstudium angeboten und auch nachgefragt werden. Häufig bleibt unklar, ob die Lehrinhalte dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung entsprechen, ob – neben der formalen Zertifizierung als Bildungseinrichtung – auch eine inhaltliche Akkreditierung des Studiengangs erfolgt ist und ob die Ausbildungseinrichtung Teil eines Ausbildungsverbunds ist.

Per se lässt die Zuordnung darüber, ob eine Ausbildung öffentlich oder privatwirtschaftlich organisiert und finanziert ist, keine Rückschlüsse auf die Qualität und die damit vermittelten Inhalte zu.

internationale Perspektiven zu Ausbildungen in Sozialer Arbeit

Woran kann ich erkennen, ob eine Ausbildung in Sozialer Arbeit den internationalen Standards der Weltverbände IASSW und IFSW entspricht?

Die beiden internationalen Organisationen IASSW und IFSW haben im Jahr 2020 mit der englischsprachigen Publikation „Global Standards for Social Work Education and Training“ ein Handbuch herausgegeben, das – aufbauend auf der globalen Definition der Sozialen Arbeit – Kerninhalte des Curriculums umreißt, sowie Forschungsaufgaben und Überlegungen zur Profession genauso wie zur Qualifizierung der Lehrenden anstellt.

In Ableitung dieses Dokuments sind auch die Erläuterungen im SozBezG 2024 verfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass in Österreich erworbene Ausbildungen auch internationalen Standards entsprechen.

Ich habe meine Ausbildung an einer Hochschule im EWR Raum absolviert. Darf ich in Österreich als „Sozialarbeiter*in“ bzw. „Sozialpädagog*in“ arbeiten?

Entsprechend der Regelungen im SozBezG 2024 ist festgehalten, dass ein Studium an „einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat“ auch zur Bezeichnungsführung in Österreich berechtigt ist.

Sollte die Gleichwertigkeit bzw. die Qualifikation nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, kann um eine entsprechende Bescheinigung ersucht werden. Es empfiehlt sich das Diploma Supplement vorzulegen.

Personen, die andere, in Österreich nicht angebote Ausbildungen im Sozialbereich absolviert haben, die größere Unterschiede zu den in Österreich aufweisen, können selbstverständlich ebenfalls in Österreich arbeiten. Über die Eignung bzw. Anerkennung der Qualifikation entscheiden dann Dienstgeber*innen bzw. die Fördergeber*innen. Die Bezeichnung „Sozialarbeiter*in“ bzw. „Sozialpädagog*in“ dürfen sie allerdings nicht tragen.

Ich möchte in Österreich studieren aber später im EWR Raum arbeiten. Gibt es Empfehlungen?

In diesem Fall empfiehlt es sich, ein Studium zu wählen, dass entweder einen in mehreren Staaten anerkannten Abschluss anbietet (z.B. durch Hochschulkooperationen) oder ein Studium zu wählen, dass einen Fokus auf internationalen Austausch bzw. Studien- oder Praxiszeiten im Ausland legt. Eine Garantie, in allen Staaten des EWR Raums als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in beschäftigt werden zu können, bieten aufgrund fehlender Anerkennungsregelungen zwischen den EWR Staaten auch diese Optionen nicht.

Ich interessiere mich für ein reines Fernstudium einer ausländischen Hochschule. Wird das in Österreich als einschlägige Ausbildung in Sozialer Arbeit anerkannt?

Die Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Festgehalten werden kann, dass aus den Erläuterungen des SozBezG 2024 hervorgeht, dass ein Grundstudium der Sozialen Arbeit auch Praxisanteile enthalten soll. Die Frage, ob ein Grundstudium, dass diese Anteile nicht aufweist daherzur Bezeichnungsführung nach dem österreichischen gesetz berechtigt, müsste ausjudiziert werden.

Der obds weiß, dass viele Dienstgeber*innen in Bewerbungsprozessen Personen bevorzugen, die an einer in Österreich etablierten Bildungseinrichtung ihre Ausbildung absolviert haben – oder sogar bereits ein Praktikum in der Institution absolviert haben. Dienstgeber*innen (v.a. im behördlichen Kontext) behalten sich vorzusätzliche Nachweise oder den Besuch von Kursen (z.B. Nachweis österreichischen Rechts) zu verlangen.

Der obds rät nachdrücklich dazu, von Ausbildungen, die keine begleiteten Praktika, die auch entsprechend reflektiert werden und keine Möglichkeit zur Interaktion mit anderen Studierenden zum Üben von Interventionen und dem gemeinsamen Lernen ermöglichen, abzusehen. Diese entsprechen nicht den internationalen Ausbildungsstandards und eine Bezeichnung entsprechend dem SozBezG 2024 als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in ist damit fraglich.

Auskünfte ob, und wenn ja in welcher Form Fernstudien von Anbietern aus dem EWR Raum in Österreich anerkannt werden, können bei den jeweiligen Anbieter*innen der Ausbildungen eingeholt werden. An den Ausbildungseinrichtungen liegt es auch zu überprüfen, ob deren Angebote den Voraussetzungen des SozBezG 2024 entsprechen und somit zur Bezeichnungsführung in Österreich berechtigen. Sollte das nicht der Fall sein, steht es den Absolvent*innen selbstverständlich frei, den akademischen Titel, nicht aber die Berufsbezeichnung zu führen.

Ich interessiere mich für ein Studium, das in Deutschland angeboten wird. Was gibt es zu beachten?

In Deutschland ist – anders als in Österreich – der Zugang zur Sozialarbeit / Sozialpädagogik durch die sogenannte „staatliche Anerkennung“ reglementiert. Das heißt, nur Personen, die über eine staatliche Anerkennung verfügen, dürfen in Deutschland bei Behörden als Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in tätig werden. Ein Studium, dass diese Kriterien nicht erfüllt und daher nicht zur staatlichen Anerkennung führt ist deshalb nicht zu empfehlen. Zusätzlich ist drauf zu achten, dass das in Deutschland abgeschlossene Studium auch den österreichischen Anforderungen entsprechend dem SozBezG 2024 entspricht. Anderenfalls wäre die Führung der Bezeichnung Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in nach Abschluss des Studiums entsprechend dem österreichischen Gesetz nicht rechtens. Details zur staatlichen Anerkennung in Deutschland findest du auf der Seite des DBSH, des Deutschen Berufsverbands.

Sofern nach Abschluss des Studiums eine Berufstätigkeit in Österreich angestrebt wird, empfiehlt der obds auf Ausbildungseinrichtungen in Österreich zurückzugreifen, die spezifisches sozialpolitisches und rechtliches Wissen für die berufliche Tätigkeit in Österreich vermitteln.

Ich habe meine Ausbildung in Österreich absolviert und möchte im EWR Raum als Sozialpädagog*in / Sozialarbeiter*in arbeiten. Was muss ich beachten?

Grundsätzlich ist aufgrund der Freizügigkeitsbestimmungen der EU eine Arbeitsaufnahme auch in anderen Staaten der EU und des EWR Raums möglich. Eine Hürde stellen die unterschiedlichen Anforderungen an Fachkräfte der Sozialen Arbeit bzw. die fehelnden Grundlagen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen dar. Es ist also nicht sichergestellt, dass eine Arbeitsaufnahme als „Sozialpädagog*in“ bzw. „Sozialarbeiter*in“ ohne weiteres möglich ist. Unter Umständen werden Hochschuldiplome nicht anerkannt und es besteht die Gefahr, nur für Hilfstätigkeiten beschäftigt werden zu dürfen bzw. auch entsprechend geringer Entlohnung. Einen ersten Überblick über Voraussetzungen im Bereich der Sozialen Arbeit können Berufsverbände in den betreffenden Staaten geben (die Adressen sind über den Weltverband www.ifsw.org abrufbar).

In einzelnen Staaten ist eine Registrierung bzw. eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich. Zum Teil ist zusätzlich der laufende Nachweis der Eignung notwendig. Der DBSH als Deutscher Berufsverband der Sozialen Arbeit bietet Registrierungen für Kolleg*innen an, die eine Registrierung als Nachweis für eine Berufstätigkeit in einem Drittstaat (z.B. Spanien, UK) benötigen. Durch eine Registrierung in Deutschland kann dann die erforderliche Bescheinigung für weitere Staaten nachgewiesen werden.

Der obds empfiehlt Personen, die im EWR Raum arbeiten möchten, sich einerseits aktiv bei den künftigen Dienstgeber*innen über die Voraussetzungen zur Beschäftigung zu informieren und andererseits bei der Ausbildungseinrichtung, an der sie den letzten Abschluss erzielt haben, nachzufragen, ob ein Schreiben zur Gleichwertigkeit der Ausbildung (in Vergleich mit dem Curriculum im jeweiligen EWR Land) ausgestellt werden kann.

Soziale Arbeit als Beruf

Wer vertritt meine beruflichen Interessen? Was bedeutet überhaupt „Berufspolitik“?

Berufspolitik bedeutet, sich für die spezifischen Interessen der Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe einzusetzen. Das bedeutet, sich auch mit den Prozessen und Strukturen, die dafür die Grundlage bilden, auseinanderzusetzen. Berufspolitik ist wesentlich, um Veränderungen für den Berufsstand zu erreichen – sowohl im „Innen“ als auch gegenüber dem „Außen“, der Gesellschaft.

Der obds setzt sich dafür ein, Soziale Arbeit als Profession rechtlich abzusichern und so auch zur Sicherung der Qualität und der Erfüllung ihres Auftrags beizutragen. Im obds engagieren sich Angehörige der Berufsgruppe für die ihre eigenen berufspolitischen Interessen. Je mehr Personen sich engagieren, je stärker das Engagement in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird umso mehr wird Soziale Arbeit auch als wesentlich wahrgenommen werden!

Neben berufspolitischem Einsatz für die Berufsgruppen der Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen kann sich jede*r auch selbst in Gewerkschaften, auf Ebene der Organisation in Betriebsräten sowie in weiteren Fachgesellschaften – und natürlich auch parteipolitisch – organisieren und engagieren. Auch über die Arbeiterkammer können Forderungen und Bedürfnisse geltend geacht werden.

Gerne beantworten wir die entsprechenden Fragestellungen oder verweisen zu entsprechenden Ansprechpartner*innen.

Gibt es eine Fortbildungspflicht in der Sozialen Arbeit? Welche Fortbildungen werden anerkannt?

Da kein bundeseinheitliches Berufsgesetz für die Soziale Arbeit existiert, gibt es keine einheitlichen Regelungen bezüglich Fortbildungspflichten. Regelungen (und etwaige Verpflichtungen) finden sich in den Kollektivverträgen (z.B. SWÖ KV) oder in Betriebsvereinbarungen bzw. in Dienstverträgen. Ob und welche Veranstaltungen als Fortbildungen gemäß der oben genannten Regelungen anerkannt werden, entscheidet zumeist der Dienstgeber / die Dienstgeberin. Eine Bewertung von Fortbildungen nach einem Punktesystem (analog zu Fortbildungen von Ärzt*innen oder Psycholog*innen) existiert nicht. Das eröffnet die Möglichkeit, in Absprache mit Dienstgeber*innen jene Fortbildungen auszuwählen, von unmittelbarem Interesse sind.
Der obds befürwortet eine laufende Fortbildung auch von ausgebildeten Fachkräfte nder Sozialen Arbeit vor dem Hintergrund der Sicherung von Qualität und des Aufgreifens aktueller Entwicklungen in Profession und Disziplin und setzt sich dafür ein eine diesbezügliche Verpflichtung in einem Berufsgesetz zu verankern.

Wie finde ich die passende Fortbildung?

Im Newsletter des obds finden sich eine (nicht vollständige) Auflistung von Tagungen und Veranstaltungen, die für Fachkräfte der Sozialen Arbeit relevant sein können. Zusätzlich bieten privatwirtschaftlich organisierte Organisationen, die oft im Nahebereich von Fachhochschulen stehen, Fort- und Weiterbildungen an. Auch Dachverbände im Feld sowie Fachgesellschaften veranstalten Fachtagungen. Größere Organisationen bieten oft eigene Fortbildungsprogramme für die Mitarbeitenden an, die u.U. auch externen Personen offen stehen.

Wie hoch ist das Gehalt für Sozialpädag*innen bzw. Sozialarbeiter*innen?

Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen sind – abhängig davon, in welchem Bundesland und für welchen Träger sie tätig sind – vielen verschiedenen Gehaltsschemata unterworfen. Es gibt unterschiedliche Kollektivverträge, die zur Anwendung kommen können und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Einstufung von Fachkräften mit sich bringen. Diese sind zum Teil bundesweit, zum Teilnur in einzelnen Bundesländern gültig. Sowohl auf Ebene der Kollektivverträge als auch bei gesetzlichen Verordnungen erfolgt eine Einstufung nach den „Tätigkeiten“, die eine Person erbringt und nicht auf Basis ihrer Qualifikation.
Immer wieder werden an Gewerkschaften, Arbeiterkammer und den obds Beispiele von Kolleg*innen herangetragen, bei denen die Einstufung nicht nachvollziehbar sind. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Betriebsrät*innen, Personalvertretung oder Arbeiterkammer um Klärungen herbei zu führen. Auch die Sozialwirtschaft Österreich als Zusammenschluss von Organisationen hat kein Interesse an „Lohndumping“ und „schwarzen Schafen“ sondern sieht sich den abgeschlossenen Kollektivverträgen verpflichtet. Auch hier ist ein Austausch bzw. eine Kontaktaufnahme möglich.

Der obds unterstützt gerne mit fachlichen Argumenten und Tipps, welche Dokumente vorgelegt werden können.

Wie positioniert sich der obds zum Thema „Macht“ in der Sozialen Arbeit?

Fachkräfte der Sozialen Arbeit verfügen über Macht, mit der sie entweder alleine durch Informations- bzw. Wissensvorsprung gegenüber Adressat*innen oder auch aufgrund des ihnen gegebenen Auftrags ausgestattet sind. Der obds bekennt sich im Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ zum Triple-Mandat der Sozialen Arbeit und benennt das Spannungsfeld, in dem Soziale Arbeit stattfindet. Die Auseinandersetzung mit diesen Macht-Asymmetrien und der Bezug zu den Zielsetzungen Sozialer Arbeit sind ständige Begleiter gelingender und reflektierter Praxis der Sozialen Arbeit. Im Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ ist diesem Thema ein eigener Abschnitt gewidmet. Alle Personen, die in der Praxis, in der Forschung und Lehre aber auch in der Begleitung Sozialer Arbeit durch Supervision und Coaching von Berufsangehörigen tätig sind, sind aufgerufen sich mit den Themen der Professionsethik und dem Umgang mit Macht diskursiv und kritisch auseinander zu setzen.

Wie weise ich meine in Österreich erworbene Qualifikation im Inland nach?

Personen, die in der vergangenheit eine einschlägige Ausbildung in Österreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in zu führen.

Aus Mangel an einer gesetzlichen Regelung gibt es keine entsprechende Urkunde, die das bescheinigt. Als Nachweis dient daher der Ausbildungsabschluss (in der Regel das Zeugnis in Verbindung mit dem Diploma Supplement) als Nachweis der einschlägigen Ausbildung. Zeugnisse von in Österreich akkreditierten, öffentlich geförderten Ausbildungseinrichtungen werden in der Regel von den künftigen Dienstgeber*innen problemlos anerkannt bzw. sind diese in den Förderbedingungen der Einrichtung bzw. den einschlägigen Gesetzen (Kinder- und Jugendhilfegesetze und Verordnungen der Bundesländer, Bewährungshilfegesetz, Krankenanstaltengesetze,…) sogar taxativ genannt.

Es ist geplant, dass künftig im Diploma Supplement ein entsprechender Vermerk auf das zugrundeliegende SozBezG 2024, das zur Bezeichnungsführung berechtigt, vorhanden ist.

Ich möchte in Österreich als Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in unselbstständig arbeiten. Muss ich mich registrieren oder Mitglied des Berufsverbands werden?

Nein. In Österreich existiert derzeit (April 2024) keine Registrierungspflicht. Der obds als Berufsverband der Sozialen Arbeit freut sich über Mitglieder und darüber, wenn eine Mitgliedschaft abgeschlossen wird. Ebenso kann ein Beitritt zu einer Gewerkschaft erfolgen, die die Interessen der Dienstnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Je stärker Gewerkschaften sind und je mehr Mitglieder sie haben, umso aktiver können sie (Lohn)Forderungen gegenüber Dienstgeber*innen vertreten! Bei unselbständigen Dienstverhältnissen wird bei Dienstantritt automatisch die Mitgliedschaft in der Arbeiterkammer begründet. Auch diese vertritt Interessen der Beschäftigten und berät bei dienstrechtlichen Fragen.

Wo finde ich offene Stellen im Feld der Sozialen Arbeit?

Viele Stellen im Bereich der Sozialen Arbeit werden auf dem verdeckten (oder „grauen“) Arbeitsmarkt vergeben, d.h. diese werden nie öffentlich ausgeschrieben. Die Verteilung erfolgt zum Beispiel über Emailverteiler mit einschlägigen Stelleninseraten. Über das AMS wird lediglich ein Bruchteil der offenen Stellen ausgeschrieben.
Im Internet gibt es einige einschlägige Stellenbörsen, Plattformen und Jobportale, dazu gehört auch die Jobbörse des obds und die Karriereportale der Fachhochschulen bzw. bundeslandspezifische Plattformen. Vereinzelt finden sich Stellenanzeigen in Tages- bzw. Wochenzeitungen. Ein guter Anhaltspunkt sind auch Homepages großer Organisationen, die ebenfalls über offene Stellen durch eigene Newsletter bzw.auf eigenen Bereichen auf ihrer Homepage informieren. Stellen im Bereich behördlicher Sozialer Arbeit werden meist auf den Portalen des jeweiligen Bundeslandes ausgeschrieben.

 

Ich möchte in Österreich als Sozialarbeiter*in freiberuflich tätig sein. Muss ich mich staatlich registrieren oder Mitglied des Berufsverbands werden?

Aufgrund des Fehlens eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes ist freiberufliche Tätigkeit (im Gegensatz zu anderen Sozial- und Gesundheitsberufen) gesetzlich nicht geregelt und damit rechtlich nicht eindeutig geklärt. Der obds hat dazu im Jahr 2021 eine Stellungnahme zur Selbstständigkeit in der Sozialen Arbeit veröffentlicht.

Da Tätigkeiten von Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagog*innen Überschneidungen zu Tätigkeiten von gewerblich geregelten Berufen aufweisen ist Vorsicht geboten, um hier nicht in Konflikt mit anderen Berufsgruppen zu gelangen. Der obds berät im Anlassfall gerne telefonisch.

 

Was ist das Ziel von Sozialer Arbeit?

Die Zielsetzungen Sozialer Arbeit ergeben sich erstens aus der internationalen Definition des IFSW und zweitens aus der „Definition für Soziale Arbeit – konkretisiert für Österreich“ und aus dem Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“, das auch als Berufsbild dienen kann (beide abrufbar unter: https://obds.at/basisdokumente/). Die dort niedergeschriebenen Zielsetzungen sind nicht hierarchisch zu verstehen, sondern diesen als „Überbau“ und damit als Orientierung für die konkrete Umsetzung von sozialpädagogischen bzw. sozialarbeiterischen Interventionen in der Praxis.

 

Wer verhandelt mein Gehalt als Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in?

Gehaltsverhandlungen werden in österreich sozialpartnerschaftlich zwischen Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen (also, zwischen Arbeitgeber(verbänden) und Gewerkschaften verhandelt. Der obds ist nicht Teil der Sozialpartnerschaft. Im Bereich der Sozialen Arbeit kommen viele unterschiedliche Kollektivverträge und Besoldungsschemata zur Anwendung. Betriebsrät*innen bzw. Personalvertretung sind meist die richtigen Erstansprechpartner*innen bei allen Fragen zu Lohn und Gehalt sowie zum Dienstrecht. Die Arbeiterkammer bietet für alle Arbeitnehmer*innen, die Gewerkschaften für ihre Mitglieder Beratungen an. Oft dominieren in Gehaltsverhandlungen andere Berufsgruppen – jede*r Einzelne kann dazu beitragen, das zu verändern, indem er / sie sich aktiv im Betriebsrat oder der Gewerkschaft engagiert und dort die Forderungen und fachlichen Positionen der Sozialen Arbeit einbringt! Der obds unterstützt dabei gerne!

 

Zum Berufsrecht für Soziale Arbeit

Warum gibt es in Österreich noch kein bundeseinheitliches Berufsgesetz für Soziale Arbeit?

Die Gründe dafür sind vielfältig. Einerseits sind aufgrund der föderalen Verwaltungsstruktur Zuständigkeiten auf Bund und Länder aufgeteilt, und andererseits verfügen weder die Berufsangehörigen noch die Adressat*innen über politische Macht.
Die Vorläuferorganisation des obds hat bereits 1927 (!) einen Titelschutz gefordert. Der erste uns vorliegende schriftliche Entwurf für ein Berufsgesetz stammt aus dem Jahr 1997. In den letzten beiden Jahrzehnten wurden die entsprechenden Text- und Gesetzesvorschläge immer wieder adaptiert und angepasst. Der letzte Entwurf stammt aus dem Jahr 2020 und ist nicht öffentlich verfügbar. In den letzten Jahren hat der obds keine eigenen Gesetzesentwürfe vorgelegt, vielmehr versucht er für die Notwendigkeit der Umsetzung durch Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit und intensiven Kontakt mit Politik und Verwaltung zu sensibilisieren.

Im SozBezG 2024, das beschlossen wurde, finden sich in den Erläuterungen Hinweise auf Inhalte, die sich auch in einem Berufsgesetz finden könnten.

Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand bezüglich Berufsgesetz in Österreich?

Im aktuellen Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung ist festgehalten: „Sozialarbeit: Ziel der Erarbeitung eines bundes­einheitlichen Berufsgesetzes für soziale Arbeit in Zusammenarbeit mit den Ländern“.  (Quelle: Bundeskanzleramt (2020): Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024. Wien.: 182).

Am 17.04.2023 hat eine gemeinsame Veranstaltung in der Arbeiterkammer stattgefunden. Sowohl eine Videoaufzeichnung als auch die Keynotes sowie ein Textbeitrag als schriftliche Zusammenfassung finden sich hier zur Nachlese. https://wien.arbeiterkammer.at/service/veranstaltungen/rueckblicke/Berufsgesetz-der-Sozialen-Arbeit.html. Darin wird ein Überblick zur aktuellen Situation gegeben und – vor allem in der Keynote von Michael Kierein – mögliche Umsetzungsmöglichkeiten skizziert.

Abgeordnete der Partei NEOS (Loacker, Künsberg, Scherak, Fiedler) haben im April 2023 eine Anfrage an Bundesminister Rauch zur Anzahl der Fachkräfte eingebracht. Die Beantwortung der Anfrage kann hier nachgelesen werden. Abgeordnete der SPÖ (Oxonitsch, Oberrauer, Ecker) haben im Juni 2023 eine Anfrage zum Umsetzungsstand des Bundesgesetzes gestellt. Auf Ebene der Bundesländer gab es ebenfalls Anfragen wie jene der NEOS an LR Wiesflecker in Vorarlberg.

Am 15.12.2023 wurde ein Initiativantrag zu einem Bezeichnungsschutz „Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023“ im Parlament eingebracht und am 29.03.2024 ist das SozBezG in Kraft getreten.

Im Gegensatz zu einem umfassenden Berufsrecht regelt das SozBezG 2024 lediglich die Bezeichnung. Nur Personen mit einschlägiger Ausbildung dürfen sich seit dem In Kraft Treten als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in bezeichnen.

BM Johannes Rauch, der sich maßgeblich für einen Bezeichnungsschutz eingesetzt hat, bezeichnete diesen wiederholt als ersten realistischen, in dieser Legislaturperiode umsetzbaren Schritt. Auch in den Debatten zum SozBezG 2024 im National- und Bundesrat forderten Redner*innen aller Fraktionen ein umfassendes Berufsgesetz.

Auch in den Erläuterungen zum SozBezG 2024 heißt es:

Gleichzeitig kann ein Bezeichnungsschutz einen ersten Schritt darstellen um, wie im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode vereinbart, in weiterer Folge gemeinsam mit den Bundesländern ein umfassendes Berufsgesetz für die Soziale Arbeit zu entwickeln, dass sowohl Ausbildungen als auch Berufspflichten, freiberufliche Tätigkeit sowie interprofessionelle Kooperation und etwaige Berufsvorbehalte regeln würde.

Als Berufsangehörige ist es auch unsere Aufgabe darauf zu achten, dass diese Absichtserklärungen nicht in Vergessenheit geraten und weiterhin um breite Unterstützung zu werden.

Wer befürwortet gesetzliche Regelungen?

In der Vergangenheit gab es bereits mehrmals „Rückenwind“ auf Ebene der Bundespolitik (siehe dazu z.B. die Homepage des Parlaments) oder entsprechende Landtagsbeschlüsse in einzelnen Bundesländern. Gewerkschaften und Gremien der Arbeiterkammer fassten auch bereits mehrmals Beschlüsse zur Unterstützung eines entsprechenden Vorhabens. Ein kontinuierliches, strukturiertes Vorantreiben des Prozesses auch bei Wechsel der Ansprechpartner*innen auf politischer Ebene gelang lange nicht.

Aktuell ist das Vorhaben eines Berufsgesetzes für Soziale Arbeit sowohl als Zielsetzung im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung genannt, zusätzlich unterstützt das Direktorium der Bundesarbeitskammer in seinem Beschluss vom Mai 2023 das Vorhaben. Die Fachgesellschaft ogsa befürwortet gesetzliche Regelungen ebenso wie hochrangige Vertreter*innen der Sozialwirtschaft Österreich und Ausbildungseinrichtungen. IFSW Europe hat in einem Schreiben an BM Rauch die Forderungen ebenfalls unterstützt. Mit dem SozBezG 2024 ist nun ein erster, konkreter Schritt gelungen, auf dessen Basis weitere folgen können.

Ist „Sozialarbeit“ bzw. „Sozialpädagogik“ überhaupt eine eigene Profession?

Ja. Von der International Labour Organisation (ILO), die zur UN gehört, gibt es bereits aus 2004 eine Berücksichtigung von „Social Work Professionals“ in der ISCO (International Standard Classification of Occupation). Darin werden die Aufgaben von Fachkräften der Sozialen Arbeit aufgelistet. Bereits 2001 hat der Europarat empfohlen, unter anderem „einen stabilen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem die Sozialarbeiter arbeiten können“ sowie weitere Vorschläge zum Auftrag und zu Zielsetzungen sozialer Arbeit in Europa verabschiedet.

Auf EU – Ebene wird von Social Services und entsprechenden Regelungen gesprochen. Betrifft das die Soziale Arbeit?

Ja. In Unterlagen der europäischen Kommission werden soziale Dienstleistungen definiert und festgeschrieben, welche Rahmenbedingungen notwendig sind, damit diese in der erforderlichen Qualiät erbracht werden können. Bereits im Jahr 2011 wurde vom Social Protection Comitee unter dem Titel „A Voluntary European Quality Framework for Social Services“ eine Empfehlung verabschiedet, die in den letzten Jahren verstärkt diskutiert und in Verbindung mit dem European Pillar of Social Rights auch wieder überarbeitet werden soll. Auch wenn diese Grundlagendokumente keine Berufsgruppen benennen, wird doch klar, dass Soziale Arbeit als wesentliche Profession zur Sicherung des Wohlfahrssystems davon umfasst sein muss.

Bundesrecht oder Landesrecht? Wo ist Soziale Arbeit in Österreich gesetzlich verortet?

Österreich ist ein föderaler Staat, der aus 9 Bundesländern besteht. In der Bundesverfassung bzw. dem Bundesverfassungsgesetz ist genau geregelt für welche Bereiche erstens der Bund, zweitens die Bundesländer und drittens Bund und Bundesländer gemeinsam zuständig sind. Um hier Änderungen vorzunehmen braucht es eine 2/3 Mehrheit im Parlament. Da die Verfassung die Grundlage des österreichischen Staatsgefüges darstellt, wird sie nicht so rasch verändert wie z.B. einzelne Bundes- bzw. Landesgesetze und Verordnungen. In der Bundesverfassung steht, dass alles, was nicht explizit geregelt wird, automatisch in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer fällt. Die Begriffe „Soziale Arbeit“, „Sozialarbeit“, „Sozialpädagogik“ oder „Erziehung“ werden in der Verfassung nicht genannt.

Ein Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass von einer gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern auszugehen ist und es wird empfohlen für die Soziale Arbeit einen eigenen Kompetenztatbestand in Verfassungsrang einzuführen.

Was soll in einem Berufsgesetz genau stehen? Gibt es einen aktuellen Entwurf?

Nein, es gibt derzeit keinen aktuellen Entwurf für ein Berufsrecht der Sozialen Arbeit. Mögliche Themen und Inhalte und Vorschläge zu Regelungen sind im Beitrag des Online – Journals soziales_kapital enthalten.

Kann direkte Demokratie die Verabschiedung eines Berufsgesetzes beschleunigen?

Bei einer Volksabstimmung wird das gesamte Volk darüber befragt, ob ein vom Parlament bereits beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Die letzte Volksabstimmung war jene zum EU-Beitritt Österreichs. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass der Bundesgesetzgeber eine Volksbefragung vor der Beschlussfassung im Parlament durchführt. Es kann mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden. Die einzige Volksbefragung in Österreich war zum Thema Wehrpflicht im Jahr 2013. Mittels eines Volksbegehrens können Bürger*innen konkrete Gesetzesvorschläge im Parlament einbringen. Allerdings nur zu Themen, die eindeutig in die Kompetenz des Bundes fallen.

Weitere Möglichkeiten der direkten Demokratie sind die parlamentarische Bürgerinitiative bzw. die parlamentarische Petition. Der Unterschied zwischen diesen beiden Formen ist, dass im ersten Fall die Unterschriften von 500 Bürger*innen benötigt werden, im zweiten Fall die Unterschrift von einem*r Nationalratsabgeordneten. Auch hier gilt, dass das Thema in Bundeskompetenz fallen muss, um behandelt werden zu können.

Solange man im Bereich der gesetzlichen „Zuständigkeit“ für Soziale Arbeit von einer geteilten Zuständigkeit zwischen Bund und Bundesländern ausgehen muss, kommen daher keine formalen Bürgerbeteiligungsverfahren in Betracht. Online Petitionen, Unterschriftensammlungen bzw. andere nicht formale Verfahren der Sichtbarmachung von Anliegen sind freilich jederzeit möglich und könnten den Druck auf alle Beteiligten erhöhen.

Wer unterstützt die Forderungen nach einem Berufsgesetz?

Die Forderungen werden von den unterschiedlichen Fachgewerkschaften, nämlich GPA, GÖD, Younion, vida und vom ögb sowie von der Arbeiterkammer unterstützt. Innerhalb der Community unterstützen mit der ogsa sowie dem öfas auch andere maßgebliche Verbände ein Berufsgesetz. Auch Studiengangsleiter*innen von Fachhochschulen und Universitäten stehen dem Prozess positiv gegenüber.

Berufsverbände verwandter Professionen unterstützen die Forderungen nach einem Berufsgesetz für Soziale Arbeit und auch Stakeholder aus dem Bereich Gesundheit sowie der Ärzteschaft sehen die Notwendigkeit einer gesetzlichen Berücksichtigung.

Welche Auswirkungen hätte ein Berufsgesetz auf meine Organisation / Einrichtung?

Ein Berufsgesetz kann einen Rahmen darstellen und skizzieren, welche Voraussetzungen gelten, um den Beruf auszuüben, welche Kompetenzen dafür notwendig sind und mit welchen Pflichten die Berufsausübung einhergeht, ob freiberufliche Tätigkeit erlaubt ist, usw. Ein Berufsrecht legt für Beratungsstelle X oder Organisation Y aber nicht fest, wie viele Personen beschäftigt werden müssen, welche Ausbildungen sie haben und ob z.B. im Team, aufsuchend, nachgehend oder stationär gearbeitet wird. Diese Vereinbarungen werden meist in Förderbedingungen oder in einschlägigen Gesetzen (z.B. den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Bundesländer oder entsprechenden Verordnungen) festgelegt. Aus der Berufsumschreibung und den Kompetenzen, die im Berufsrecht niedergeschrieben sind, werden in Verbindung mit dem Auftrag, den die Einrichtung hat, aber Rückschlüsse darauf möglich, welche Rahmenbedingungen es braucht, um entsprechend den Gesetzesvorgaben zu arbeiten. Indirekt kann ein Berufsrecht also dazu beitragen eine Diskussion über Personal- und Sachressourcen anzustoßen. Unabhängig vom Berufsrecht existieren auch das Arbeitsrecht sowie kollektivvertragliche Bestimmungen, die großen Einfluss auf die Rahmenbedingungen und die Entlohnung haben. Diese Regelungen werden von einem Berufsgesetz nicht berührt. Bestehende Kollektivverträge gelten weiterhin und geltende Rechtsbestimmungen (z.B. DSGVO) sind immer einzuhalten!

Soll es in einem Berufsgesetz Tätigkeitsvorbehalte geben?

Die meisten Tätigkeiten, die von Fachkräften der Sozialen Arbeit ausgeführt werden, werden auch von anderen Professionen ausgeübt – zum Beispiel das Führen von (Beratungs)Gesprächen, gutachterliche Tätigkeiten, Erhebungen, Vernetzungstätigkeiten usw. Eine Abgrenzung zwischen umfassenden, geplanten und berufsmäßigen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten und den Handlungen, die von Laien oder anderen Professionen / Berufen gesetzt werden, ergibt sich aus der Zielsetzung sowie dem Auftrag, die der konkreten Tätigkeit zugrunde liegt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht geplant, Tätigkeitsvorbehalte in einem Berufsgesetz für die Soziale Arbeit aufzunehmen. (Anmerkung: Es gibt neben Tätigkeitsvorbehalten auch Berufsvorbehalte).

Führen gesetzliche Regelungen nicht zur Hierarchisierung?

Nein, nicht automatisch. Weder ein Bezeichnungsschutz noch durch ein Berufsrecht führen automatisch zu Hierarchisierungen. Jedes Berufsrecht steht für sich alleine – die einzelnen Berufsrechte der unterschiedlichen Professionen im Gesundheitsbereich stehen gleichberechtigt „nebeneinander“. Eine Hierarchisierung zwischen den einzelnen Berufsgruppen kann sich durch nähere Bestimmungen im Gesetz ergeben (z.B. Profession A darf X durchführen, Profession B darf X unter Anleitung durchführen, Profession C darf X aufgrund Anordnung von Profession Z durchführen). Für die Soziale Arbeit sind solche Bestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr kann ein Berufsgesetz dazu beitragen, dass die eigene Fachlichkeit der Sozialen Arbeit auch in der interprofessionellen Kooperation stärker anerkannt wird. Ein Berufsgesetz würde aber auch nichts an bereits bestehenden Hierarchisierungen ändern, die auf Grundlage anderer Gesetze bzw. Normvorgaben bestehen. So werden z.B. weiterhin Letztentscheidungen bei Gerichten oder bei – entsprechend den Dienstvorschriften – bei vorgesetzten Stellen liegen.

Stehen die Menschenrechte im Fokus eines Berufsgesetzes? Soziale Arbeit ist doch eine Menschenrechtsprofession!

Soziale Arbeit versteht sich als Menschenrechtsprofession und entsprechend der internationalen Definition sowie der „Definition der Sozialen Arbeit – konkretisiert für Österreich“ sowie des „Identifikationsrahmens für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ ist das Eintreten für Menschenrechte zentral. (Die dazugehörigenn Dokumente sind hier abrufbar.) Das ist allerdings kein „Alleinstellungsmerkmal“ der Sozialen Arbeit. Menschenrechte stehen in Österreich im Verfassungsrang, jede und jeder ist verpflichtet, diese einzuhalten – das gilt umso mehr für Angehörige von Professionen, die mit Macht ausgestattet sind wie z.B. auch Ärzteschaft, Polizei – und selbstverständlich auch für die Soziale Arbeit! Soziale Arbeit leistet aber auch spezifische Beiträge, die sie von anderen Professionen unterscheiden. Diese wurden bei der Erstellung oben angeführter Dokumente in den Vordergrund gerückt.  

Viele Berufsgruppen und Professionen bieten „Beratung“ oder „Case-Management“ an. Was würde sich durch ein Berufsgesetz für Soziale Arbeit ändern? Wer darf künftig z.B. „psychosoziale Beratung“ anbieten?

„Beratung“ oder „Case Management“ wird von unterschiedlichen Professionen, aber auch von Laien und gewerblich darauf spezialisierten Personen oder Firmen angeboten. Per se kann die Tätigkeit der „Beratung“ oder des „Case-Managements“ also nicht einer Profession alleine vorbehalten sein. Ein etwaiger „Tätigkeitsvorbehalt“ für die Soziale Arbeit wäre realitätsfern und nicht konsensfähig. Durch die Gegenstandsbeschreibung von Sozialer Arbeit, durch die Benennung des Ziels von Sozialer Arbeit und durch die Kompetenzen, die die Berufsangehörigen durch ihre Ausbildung erworben haben, wird aber klar ersichtlich, dass sozialarbeiterische bzw. sozialpädagogische Beratung oder sozialarbeiterisches Case Management entsprechendes Fachwissen voraussetzt und andere Zielsetzungen verfolgt als z.B. ein gewerbliches Angebot zur Förderung der Lebenszufriedenheit. Auch wenn die zur Anwendung kommenden Methoden und Techniken ähnlich sind bzw. auf den gleichen Theorien und Grundlagen aufbauen. Nur Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen sind aber in der Lage, die erlernten Techniken und Methoden in Verbindung mit dem Auftrag und den Zielsetzungen ihrer eigenen Profession zu bringen und vor diesem Hintergrund mit den Adressat*innen gemeinsam daran zu arbeiten, deren selbstbestimmte soziale Teilhabe, die Übernahme sozialer Verantwortung und die Durchsetzung sozialer Rechte  zu fördern. Anderen Berufsgruppen und Professionen steht es selbstverständlich frei, Beratung anzubieten, bzw. die entsprechenden Methoden und Techniken anzuwenden solange dies entlang den Grundsätzen ihrer eigenen Profession erfolgt und nicht vorgibt sozialarbeiterische oder sozialpädagogische Beratung bzw. Case Management zu ersetzen.

Auch ohne Vorliegen eines Berufsgesetzes haben Fachkräfte der Sozialen Arbeit die Fachkompetenz Beratungen durchzuführen bzw. im Case Management tätig zu sein. Beratungsgespräche und die Erhebung der Lebensumstände und Einflussfaktoren sowie Vernetzungen sind notwendige Voraussetzungen für jede Form von Unterstützungsleistungen. Ohne diese Tätigkeiten kann Soziale Arbeit weder ihrem Auftrag gerecht werden noch ihre Ziele erreichen.

Welche Auswirkungen hätte ein Berufsgesetz auf Verschwiegenheitspflichten? Wie kann dann noch gelingende Vernetzung geleistet werden?

In allen Gesundheits- und Sozialberufegesetzen sind Verschwiegenheitspflichten und auch die Ausnahmen zur Verschwiegenheit entsprechend geregelt. Diese Bestimmungen setzen vor Datenweitergabe immer eine informierte Zustimmung (das ergibt sich auch bereits aus der DSGVO) voraus. Ein Berufsgesetz der Sozialen Arbeit müsste dementsprechend Bestimmungen enthalten, die mit den bereits existierenden Bestimmungen anderer Professionen in Übereinstimmung steht.

Aufgrund der derzeit fehlenden Regelungen in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit haben Adressat*innen keine Rechtssicherheit, dass vertrauliche Informationen (sofern keine Ausschlussgründe vorliegen) auch vertraulich bleiben. Ebenso haben sie kein verbrieftes Recht zur Einsicht in die sie betreffende Dokumentation. Beides Bereiche, die aufgrund der Professionsethik und des emanzipatorischen Selbstverständnisses der Sozialen Arbeit selbstverständlich wären, mitunter aber im Arbeitsalltag von den Fachkräften nicht umgesetzt werden können.

Bleibt der enge Bezug der Sozialpädagogik zu Pädagogik mit einem Berufsgesetz erhalten?

Ja. Im Dokument „Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ wird auf die unterschiedlichen Bereiche verwiesen, in denen Soziale Arbeit tätig ist. In Dokument „Definition der Sozialen Arbeit – konkretisiert für Österreich“ finden sich die Begriffe zur „selbstbestimmten sozialen Teilhabe“ sowie zur „Inklusion“. Um diese Ziele zu erreichen bedarf es auch Maßnahmen und Methoden, die der Pädagogik entlehnt sind und im Sinn des emanzipatorischen Auftrags der Sozialen Arbeit umgesetzt werden. Diese Dokumente sind hier abrufbar.

Gibt es ein Berufsbild der Sozialen Arbeit?

Ja. Bereits vor dem ersten Entwurf zu einem Berufsgesetz im Jahr 1998 hat der obds ein Berufbild für Sozialarbeit erstellt. Seit diesem Zeitpunkt wurde es in regelmäßigen Abständen aktualisiert und entsprechend der geltenden fachlichen Standards und den Entwicklungen in der Profession angepasst. Gemeinsam mit Vertreter*innen der Fachcommunity hat der obds in einem gemeinsamen Prozess im Jahr 2022 das Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ herausgegeben. Dieses Dokument baut auf dem davor geltenden Berufsbild aus dem Jahr 2017 auf und ersetzt dieses.

Im Gegensatz zu einem Berufsgesetz hat das Berufsbild zum Ziel sowohl die Tätigkeiten als auch die Werthaltungen sowie die Zugänge zu den Berufen im Felder Sozialen Arbeit darzustellen. Ziel eines Berufsbildes ist es, einen Orientierungsrahmen sowohl für Angehörige der Profession als auch für interessierte Außenstehende und Stakeholder zu vermitteln. Es soll darstellen, was Soziale Arbeit ist, in welchen Bereichen Fachkräfte der Sozialen Arbeit tätig sind und was die Grundlagen ihrer Arbeit sind. Ein Berufsbild kann als gemeinsame Basis eines Verständnisses der Profession dienen und damit ein Berufsgesetz ergänzen – aber niemals ersetzen.

Was genau soll in einem bundeseinheitlichen Berufsgesetz stehen?

Ein bundeseinheitliches Berufsgesetz soll viele – derzeit offene – Fragen im Feld der Sozialen Arbeit klären. Zum Beispiel soll darin geregelt werden:

  • Welche Inhalte in Ausbildungen vermittelt werden müssen, um Personen entsprechend zu qualifizieren und welchen formalen Anforderungen die Ausbildungen entsprechen müssen.
  • Wie interprofessionelle Kooperation gestaltet werden und wie Informationsweitergabe und Verschwiegenheit geregelt werden können.
  • Wie Qualität in der Sozialen Arbeit gesichert werden kann (z.B. durch verpflichtende Fort- und Weiterbildungen).
  • Welche menschenrechtlichen und ethischen Standards für Soziale Arbeit gelten und wie sichergestellt werden soll, dass diese eingehalten werden.
  • Unter welchen Voraussetzungen freiberuflichen Tätigkeit für Personen mit einer Ausbildung in Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik auch ohne Anmeldung eines Gewerbes möglich ist.
  • Welche Möglichkeiten Adressat*innen der Sozialen Arbeit haben, um sich im Fall einer subjektiv wahrgenommenen nicht fachgerechten Beratung bzw. Betreuung zu beschweren bzw. Klärung zu erhalten.

Ein Überblick über die zentralen Forderungen des obds findet sich auf der Homepage.

Im Unterschied dazu regelt das SozBezG 2024 lediglich, welche Personen sich als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in auf Grundlage welcher Ausbildungen bezeichnen dürfen. Das ist ein erster Schritt zur Qualitätssicherung und schafft die Grundlage für weitere Verhandlungen in Richtung Berufsgesetz.

Ist im internationalen Vergleich eine Regelung der Sozialen Arbeit üblich?

Ja. In den meisten europäischen Staaten (in Europa verfügt neben Österreich auch Bulgarien über keinerlei Gesetzesgrundlage) sowie auch im angloamerikanischen Raum (USA, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland aber auch in afrikanischen Staaten sowie in der Asia – Pazifik Region) sind sowohl tertiäre Ausbildungen als auch einschlägige Gesetze gängige Praxis. In vielen Staaten ist die Soziale Arbeit ähnlich streng reglementiert wie in Österreich die Psychotherapie, der Beruf des Arztes oder andere Gesundheitsberufe inklusive Verpflichtung zur Registrierung, Zertifizierung, dem Nachweis von Fortbildungen sowie zum Teil auch Verpflichtung zu Supervision.

Gibt es internationale Empfehlungen bezüglich der Inhalte von Regelungen?

In den internationalen Grundlagendokumenten von IFSW und IASSW einen Überblick sowohl über die „Global Standards in Social Work Education and Training“ und im „Global Social Work Statement of Ethical principles” sowie anhand der Kommentare der „Global definition of Social Work“ https://www.ifsw.org/what-is-social-work/global-definition-of-social-work/ können Empfehlungen zum Auftrag und den Zielsetzungen von Sozialer Arbeit abgeleitet werden.

Gibt es wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Frage gesetzlicher Regelungen und ihrer Auswirkungen auseinandersetzen ?

Ja. Viele ältere Arbeiten sind über die Plattform des AMS – Forschungesnetzwerks zugänglich. In der Zeitschrift SIÖ finden sich zahlreiche Beiträge, die sich mit dem Thema auseinandersetzen. Das Onlinearchiv ist für alle Interessierten zugänglich! In den letzten Jahren haben Personen v.a. im Zuge ihrer Masterarbeit sich mit dem Themenfeld Berufsrecht / gesetzliche Regelungen auseinandergesetzt. Einzelne Fachhochschulen haben dazu auch Forschungsschwerpunkte ins Leben gerufen.

Die folgenden Arbeiten werden dafür exemplarisch genannt. Sie stellen weder eine Auswahl oder Empfehlung dar noch wurden sie darauf geprüft, ob die darin getroffenen Schlussfolgerungen auch jenen des obds entsprechen.
Berufsgesetz für die Soziale Arbeit in Österreich – Kerninhalte zur Sicherung von Qualität und zum Schutz der Sozialen Arbeit und deren Adressat:innen

„Berufsgesetz für die Soziale Arbeit – Diskrepanz zwischen bildungspolitischen und berufspolitischen Zielen“
Die Anerkennung der Sozialen Arbeit als Gesundheitsberuf
„Exploring the Political mandate – A cross generational exploration of the role of social work in society among Austrian social workers.“
„Eine politische Soziale Arbeit in Österreich“
„Profession Soziale Arbeit! Die Stellung der Sozialen Arbeit in der Gesellschaft und deren Schwierigkeiten im Handlungsfeld Kinder- und Jugendhilfe“

Eine wichtige wissenschaftliche Abschlussarbeit, ein Beitrag in einer Onlinezeitschrift oder eine sonstige Veröffentlichung fehlt? Gerne gehen wir entsprechenden Hinweisen nach und veröffentlichen diese!

Ist Soziale Arbeit nicht ohnehin in den Gesetzen zu Sozialbetreuungsberufen geregelt?

Nein. Das Bundesrahmengesetz für Sozialbetreuungsberufe wurde 2005 verabschiedet. Darauf aufbauend haben alle österreichischen Bundesländer eigene Gesetze verabschiedet. Die Soziale Arbeit wurde darin nicht berücksichtigt.

Seit wann gibt es Überlegungen zu einem Berufsgesetz?

Die ersten Entwürfe für ein Berufsgesetz in Österreich stammen aus den 1990er Jahren. Im Online – Journals soziales_kapital ist ein Beitrag der Geschichte des Berufsgesetzes gewidmet.

Ist ein Gesetzentwurf für ein Berufsgesetz in dieser Legislaturperiode möglich?

Aus Sicht des obds kann ein Gesetzentwurf – sowohl für einen Bezeichnungsschutz als auch für ein umfassendes Berufsgesetz – noch in dieser Legislaturperiode fertiggestellt werden. Voraussetzung dafür ist aber freilich der politische Wille zur Umsetzung sowie die Einbindung aller relevanten Stakeholder. Selbst wenn also ein Textvorschlag fertig ausgearbeitet wäre, müssen auf dieser Basis Verhandlungen stattfinden, eine politische Einigung erzielt werden und die entsprechenden Mehrheiten im Parlament gesucht und gefunden werden. BM Rauch hat bei öffentlichen Veranstaltungen mehrfach betont, dass er einen Bezeichnungsschutz für Soziale Arbeit – im Gegensatz zu einem Berufsgesetz – für möglich hält.

Wenn es ein Berufsgesetz geben würde, wie kann sichergestellt werden, dass es nicht „versteinert“, sondern rasch an aktuelle Entwicklungen angepasst werden kann?

Es liegt in der Natur der Sache, dass Gesetze sich – entsprechend der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und besonders bei Berufsgesetzen entsprechend dem Stand der Wissenschaft – weiterentwickeln müssen. Grundsätzlich wird eine Überarbeitung von Gesetzen durch eine eindeutige Zuständigkeit (z.B. des Bundes oder eines Bundeslands) erleichtert. Es zeigt sich, dass Gesetze, die in gemeinsamer Abstimmung zwischen Bund und Bundesländern oder die durch sogenannte §15a Vereinbarungen geregelt sind, dazu neigen, nicht in adäquater Zeit angepasst zu werden. Weiters hat sich gezeigt, dass bei Gesetzen, die sehr ausführlich und „kleinteilig“ gestaltet sind, rascher Anpassungen vorgenommen werden müssen als bei Gesetzen, die lediglich einen Rahmen vorgeben. Auch hat sich gezeigt, dass es im Sinn einer gelingenden interprofessionellen Kooperation und Zusammenarbeit zielführend ist, wesentliche Bereich der Gesetze (z.B. Verschwiegenheit, Berufspflichten, Dokumentationspflichten) aufeinander abzustimmen oder wenigstens unter Bezugnahme auf bereits geltendes Recht zu formulieren. Zusätzlich hat es sich bewährt, im Gesetzestext auf begleitende Verordnungen hinzuweisen, in denen Details geregelt sind. Im Gegensatz zu Gesetzen benötigen Verordnungen nur die Zustimmung des zuständigen Ministeriums – Änderungen z.B. des Curriculums wären rasch auf Basis von Verordnungen auf Grundlage der gesellschaftlichen Entwicklungen möglich. Würde hingegen ein umfassendes Berufsgesetz bzw. das Curriculum im Rahmen von §15a Vereinbarungen fixiert, müssten einer Änderungen sowohl der Bund als auch alle Bundesländer zustimmen – ein rasches Reagieren auf Bedarfe wäre so nicht möglich.

Wäre  das Praktikum / die Praktikumsanleitung Teil des Berufsgesetzes?

Ja. Entsprechend der geltenden Standards in Österreich und international sind Praxiserfahrungen ein wesentlicher Teil der Ausbildung – also auch des Curriculums. Ein Curriculum wird daher jedenfalls Praxisanteile enthalten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, wie detailliert in einer entsprechenden Verordnung auf Praktika eingegangen wird und ob z.B. die Form der Praktikumsanleitung in den Organisationen bzw. an den Ausbildungsstätten berücksichtigt wird.

Ebenso ist im Fachhochschulgesetz festgelegt, dass Praktika Teil der Ausbildung sind um den Zielsetzungen der Praxisnähe – unabhängig von der Studienwahl – zu entsprechen.

In der Praxis gibt es häufig Überschneidungen mit anderen Berufsgruppen und Professionen bzw. werden ähnliche Aufgaben von unterschiedlichen Berufsgruppen ausgeführt. Welche Auswirkungen hätte ein Berufsgesetz für Soziale Arbeit?

Ein Berufsgesetz für Soziale Arbeit kann dazu beitragen zu klären, welche Profession im vorliegenden Fall jene spezifischen Kompetenzen mitbringt, die für eine Bearbeitung von Relevanz sind. Gleichzeitig wird auch klar, welche Kompetenzen von einer bestimmten Profession nicht abgedeckt werden – das heißt in welchen Bereichen interprofessionelle Kooperation notwendig ist, um zu Lösungen zu finden. Für das Beispiel des Entlassungs-Managements z.B. wird deutlich, dass Angehörige des gehobenen Diensts der Gesundheits- und Krankenpflege Expert*innenwissen über das Ausmaß eines etwaigen Pflegebedarfs und der notwendigen Versorgung haben, Fachkräfte der Sozialen Arbeit aber über das notwendige Wissen verfügen, um auch bei eingeschränkter Gesundheit weiterhin soziale Teilhabe zu ermöglichen und die sozialen Rechte abzusichern.

Wie können die „Freiheit“ und die „Zwischenräume“ die Soziale Arbeit nutzt, gelingend in einem Berufsgesetz berücksichtigt werden?

Ein Berufsgesetz der Sozialen Arbeit muss auf internationalen Definitionen und der ethischen Haltung der Profession sowie internationaler Standards für Ausbildungen aufbauen. Diesen Standards ist der obds verpflichtet, und diese Standards werden auch laufend in politische Gespräche eingebracht. Eine gesetzliche Absicherung Sozialer Arbeit stellt sicher, dass die Soziale Arbeit in der Gesellschaft jene – auch formale – Berücksichtigung findet, die sie jetzt bereits ausübt. Ein Berufsgesetz ermöglicht die strukturierte Beteiligung von Fachkräften der Sozialen Arbeit an aktuellen Diskursen und stellt sicher, dass die Berufsgruppen bei wesentlichen Fragen zumindest „mitgedacht“ werden.

Wie können die unterschiedlichen Bereiche der Sozialen Arbeit in einem Berufsgesetz berücksichtigt werden?

Ein Berufsgesetz stellt einen Rahmen dar, innerhalb dessen sich alle Leistungen, die Soziale Arbeit anbietet und alle Felder, in denen sie tätig ist, wiederfinden. Die Kunst ist es, diesen Rahmen so weit zu fassen, dass alle Bereiche umfasst werden und gleichzeitig die Unterscheidbarkeit zu anderen Berufsgruppen aufrecht bleibt und die Abgrenzung von Laientätigkeiten klar definiert ist. Mit der „Definition Sozialer Arbeit konkretisiert für Österreich“ und dem „Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ bestehen dafür Vorlagen durch den obds, die im Gesetzgebungsprozess weiter ausgestaltet werden können. Diese Dokumente sind hier abrufbar.

Würde sich die Soziale Arbeit mit einem Berufsgesetz, das an das Gesetz der Gesundheitsberufe anschließt, der Gesundheit bzw. der Ärzt*innenschaft unterordnen?

Nein. Mit dem Vorschlag, die sozialen Determinanten von Gesundheit als Kompetenz der Sozialen Arbeit in Abgrenzung und Unterscheidbarkeit zu anderen Profession festzulegen, erfolgt keine Unterordnung. Vielmehr stellt es sicher, dass die besonderen fachlichen Kompetenzen der Sozialen Arbeit klar benannt sind und die Lebensbedingungen als Einflussfaktoren für die soziale Gesundheit hervorgehoben werden. Soziale Arbeit würde damit „neben“ anderen Gesundheitsberufen stehen, die bereits über eigene Gesetze verfügen. In einzelnen Gesetzen anderer Gesundheitsberufe sind Verweise zu finden, dass entweder Behandlungen oder Therapien oder auch bestimmte Tätigkeiten nur nach Rücksprache mit einer anderen Profession (z.B. Ärzt*innen) erfolgen dürfen. Eine solche Klausel ist für die Soziale Arbeit nicht vorgesehen und wird vom obds entschieden abgelehnt. Soziale Arbeit soll von Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen eigenverantwortlich erbracht werden. Klar muss aber auch sein: Sozialpädog*innen und Sozialarbeiter*innen haben (schon aufgrund der Professionsethik!) die Verpflichtung, andere Berufsgruppen einzubeziehen oder an diese zu verweisen wenn es fachlich geboten erscheint.

Wie kann das „soziale“ als Kernkompetenz Sozialer Arbeit in einem Berufsgesetz berücksichtigt werden?

„Sozial“ hat die Bedeutung von „die Gesellschaft betreffend“ oder „menschliches Miteinander betreffend“. Oft werden damit auch Beziehungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen oder innerhalb von Gruppen beschrieben. Soziale Arbeit ist daher immer auch „sozial“. Gleichzeitig ist aber das „soziale“ weder ein Alleinstellungsmerkmal Sozialer Arbeit als Profession, noch kann es dazu betragen umfassende, berufliche Tätigkeiten von mildtätigen, laienhaften Unterstützungsformen zu unterscheiden. Soziale Arbeit leistet spezifische Beiträge, die sie unverwechselbar machen.

Wird das Ziel Sozialer Arbeit zur ‚Ermächtigung‘ in einem Berufsgesetz genügend abgebildet?

„Empowerment“ findet sich in der aktuellen internationalen Definition und auch in der vom obds verabschiedeten Übersetzung ins österreichische Deutsch. Auch das Dokument „Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ benennt das oft flapsig formulierte Ziel der Sozialen Arbeit „sich durch die Arbeit selbst abzuschaffen“. Die Ziele der Sozialen Arbeit können nur durch Methoden und Instrumente erreicht werden, die in Co-Produktion mit den Adressat*innen gemeinsam vereinbart wurden. Eine entsprechende professionelle Haltung der Fachkräfte ist Voraussetzung für gelingende Soziale Arbeit entsprechend ihres Selbstverständnisses.

Mitgliedschaft im obds

Welche Vorteile habe ich von einer Mitgliedschaft im obds?

Der obds bietet seinen Mitgliedern eine Reihe von Vorteilen, zu diesen gehören:

  • Kostenfreie Zusendung der Zeitschrift SIÖ 4x / jährlich
  • Information über aktuelle Entwicklungen in der Sozialen Arbeit aus erster Hand durch Newsletter und persönliche Anschreiben per Email
  • Persönliches und kompetentes Mitgliederservice bei Fragen zu Beruf, Studium und Fachthemen Sozialer Arbeit
  • Möglichkeit zur fachlichen Vernetzung und zum Austausch mit Personen aus Praxis, Lehre und Forschung – regional und österreichweit
  • Möglichkeit zur Mitarbeit an Positionspapieren, Stellungnahmen sowie Grundlagendokumenten der Sozialen Arbeit
  • Kostenlose bzw. kostengünstige Teilnahme an Veranstaltungen, die vom obds organisiert werden (Mitglieder Jourfixe, Diskussionsveranstaltungen, Tagungen,…)
  • Aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung des obds und Möglichkeit zur Mitsteuerung der Ausrichtung des obds

Der obds bemüht sich, sowohl Online Angebote als auch Raum für persönlichen Austausch und Vertretung zu bieten. Damit wollen wir sicherstellen, dass alle Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen unabhängig von ihrem Wohnort vom obds profitieren können.

Warum soll gerade ich als Studierende*r Mitglied des obds werden?

Bereits während des Studiums können Sie durch die Vernetzungsmöglichkeiten, die der obds bietet und den leichten Zugang zu Wissen und Expert*innen aus dem Feld der Sozialen Arbeit, profitieren. Ebenso werden richtungsweisende Entscheidungen, die für Ihre weitere berufliche Tätigkeit hoch relevant sind, laufend – auch unter Einbeziehung des obds – getroffen.

Es ist dem obds ein Anliegen, Studierenden der Sozialen Arbeit die bestmögliche Unterstützung zu bieten, um einen erfolgreichen Start ins Berufsleben zu ermöglichen. Der obds profitiert von aktuellem Fachwissen, dass Studierende durch ihre theoretische Auseinandersetzung mit Sozialer Arbeit und ihren Erfahrungen, die sie in Praktika gemacht haben, einbringen können. Diese Informationen und der Austausch sind hoch relevant für das Erkennen von berufspolitischen Herausforderungen im Feld!

Ich möchte mich aktiv engagieren bzw. den obds kennenlernen, ohne Mitglied zu werden. Ist das möglich?

Der obds freut sich auch über punktuelle Unterstützung durch Nichtmitglieder (z.B. Verbreitung von Informationen des obds, Mitwirkung bei Veranstaltungen des obds,…). Ein Kennenlernen von Vertretr*innen des obds ist einerseits bei Veranstaltungen an Ausbildungsstätten Sozialer Arbeit (besonders für Studierende) möglich. Auch an facheinschlägigen Tagungen und Vernetzungen oder auch Onlineveranstaltungen, die vom obds organisiert werden, nehmen Vertreter*innen des obds teil. Wir bitten um Verständnis, dass eine Teilnahme an regelmäßig stattfindenden, nichtöffentlich ausgeschriebenen Veranstaltungen, wie z.B. dem Jour Fixe der Aktiven oder Generalversammlungen nur für Mitglieder möglich ist!

Um regelmäßige Informationen vom obds zu erhalten kann einfach und unkompliziert der Newsletter abonniert werden – dann erhalten Sie ca. 1x / Monat Neuigkeit von uns.

Der obds würde sich freuen, Sie als neues Mitglied begrüßen zu können und im ersten Jahr Ihres Beitrittes von seinen Leistungen überzeugen zu können. Im ersten Beitragsjahr reduziert sich der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte. Selbstverständlich ist vor Jahresablauf auch eine Kündigung möglich. 

Ich bin Gewerkschaftsmitglied. Bin ich damit nicht „automatisch“ Mitglied beim obds?

Nein. Gewerkschaftliche Solidarität ist gerade im Gesundheits- und Sozialbereich wichtig. Abhängig von Ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit sind Sie Mitglied bei jeweils unterschiedlichen Gewerkschaften, die im ÖGB zusammen geschlossen sind.
Der obds als Berufsverband der Sozialen Arbeit vertritt Fachkräfte auf Grundlage ihrer Zugehörigkeit zur Profession und nicht entsprechend ihrer Zuordnung zu einzelnen Arbeits- bzw. Tätigkeitsfeldern, wie es die Gewerkschaft tut. Die Schwerpunktsetzungen der Tätigkeiten sind somit andere, auch wenn es in vielen Bereichen inhaltliche Übereinstimmungen mit gewerkschaftlichen Forderungen gibt.

Ich möchte mich aktiv im obds engagieren. Welche Möglichkeiten gibt es?

Der obds als Mitgliederverband lebt vom freiwilligen Engagement! Wir freuen uns über alle, die punktuell oder längerfristig Zeit und Energie haben, im und für den obds tätig zu sein. Die einfachste Möglichkeit, Dich für den obds zu engagieren, ist, den obds bekannter zu machen. Teile Informationen des obds auf Deinen Kanälen, beteilige Dich an Umfragen oder Diskussionen und sprich Kolleg*innen auf den obds an. Gerne stellen wir auf Anfrage Broschüren zum Auflegen zur Verfügung.
Punktuelle Unterstützungsmöglichkeiten (z.B. bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, im Rahmen des WSWD,…) sind auch ohne Mitgliedschaft im obds möglich. Längerfristiges freiwilliges Engagement setzt eine aufrechte Mitgliedschaft im obds und – bei Übernahme konkreter Aufgaben – ein hohes Maß an Verbindlichkeit voraus. obds Mitglieder, die Interesse daran haben im obds „aktiv“ zu werden, wenden sich am besten per Email an soziale.arbeit@obds.at. Sie werden dann zu den monatlich stattfindenden Treffen der Aktiven eingeladen, und die es ermöglichen, die Geschäftsführung kennen zu lernen.

Meine obds hinterlegten Daten stimmen nicht (mehr). Was soll ich tun?

Bitte logge dich im Mitgliederportal des obds ein. Dort können Stammdaten selbst geändert werden. Sollte das nicht möglich, oder uns deine Emailadresse noch nicht bekannt gegeben haben, sende bitte ein Email mit den Fragestellungen an service@obds.at oder nutze das Kontaktformular. Kommunikation per Email kann rascher und effizienter erfolgen, sie erfordert sowohl weniger Arbeitskosten als auch Sachkosten, schont die Umwelt und schützt das Klima!

Ich möchte (wieder) Mitglied im obds werden. Wie geht das?

Klicken Sie auf der Homepage auf den Button „Mitglied werden“ und füllen Sie das entsprechende Formular aus. Sie erhalten dann ein Email mit Informationen zum weiteren Ablauf. Auch wenn Sie bereits früher Mitglied waren, aber ausgetreten sind bzw. die Mitgliedschaft „ruhend“ gestellt haben, ersuchen wir um Neuanmeldung! Etwaige Anmerkungen dazu können Sie im Kommentrafeld hinterlassen. 

Ich bin berufstätig und möchte mich nicht aktiv im obds engagieren. Warum soll ich trotzdem Mitglied werden?

Der obds als freiwillige Organisation seiner Mitglieder finanziert sich zum überwiegenden Teil durch Mitgliedsbeiträge. Durch die Mitgliedsbeiträge werden unter Anderen die Geschäftsführung, die Redaktion des SIÖ sowie die Administration und die Büroinfrastruktur finanziert. Ohne diese finanzielle Absicherung ist es nicht möglich kontinuierlich und professionell die Interessen der Berufsgruppen nach außen zu vertreten und nach innen Austausch und Vernetzung auf nationaler und internationaler Ebene zu gewährleisten. Durch regelmäßiger Zahlung des Mitgliedsbeitrags kann jede Fachkraft der Sozialen Arbeit dazu beitragen, die Profession und Disziplin der Sozialen Arbeit zu stärken!

Ich bin im Ruhestand bzw. in Pension. Warum soll ich weiterhin Mitglied des Berufsverbandes bleiben?

Der obds finanziert sich zum überwiegenden Teil durch Mitgliedsbeiträge. Durch einen (an die Höhe der Pension) angepassten Mitgliedsbeitrag können Sie weiterhin dazu beitragen, Soziale Arbeit zu stärken sowie den obds darin zu unterstützen sich aktiv für Sozialpolitik und Berufspolitik einzusetzen. Bei Fragen zur Höhe des Mitgliedsbeitrags nach Pensionsantritt senden Sie bitte eine Email an service@obds.at

Vielleicht bietet Ihnen der Ruhestand aber auch die Möglichkeit, sich verstärkt freiwillig zu engagieren. Der obds freut sich über Mitglieder, die sich kontinuierlich zu einzelnen Themen, in Arbeitsgruppen oder in Vernetzungsgremien auf nationaler und internationaler Ebene engagieren können und wollen. Bei Interesse oder für mehr Informationen senden Sie bitte eine Email an soziale.arbeit@obds.at. 

Ich bin auch in anderen Verbänden Mitglied. Ist das ein Problem?

Nein. Viele Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind zusätzlich zu ihrer Mitgliedschaft im obds auch Mitglied anderer Fachgesellschaften oder in anderen Berufsverbänden. Der obds kooperiert mit anderen Organisationen und Vereinen.

Zeitschrift SIÖ

Ich möchte gerne einen Artikel in der Zeitschrift publizieren.

Die Redaktion des obds freut sich über zugesandte Beiträge, behält sich aber das Recht vor, sie abzulehnen oder zu kürzen. Abhängig davon, ob der von Ihnen vorgeschlagene Beitrag zum Themenschwerpunkt der Ausgabe oder zu einem anderen relevanten Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit passt, wird Ihnen die Redaktion sowohl den möglichen Zeichenumfang als auch einen Vorschlag für die Ausgabe der Veröffentlichung unterbreiten. Alle Informationen zur Zeitschrift finden Sie hier

Die Zeitschrift SIÖ und der obds – ist das nicht dasselbe?

Der obds ist Herausgeber der Zeitschrift SIÖ: Die Zeitschrift selbst richtet sich an die interessierte Öffentlichkeit. Mitglieder des obds erhalten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ein kostenloses Exemplar der Zeitschrift. Für alle anderen natürlichen und juristischen Personen ist ein Abonnement der Zeitschrift zu den gültigen Abobedingungen möglich. Mit einem Abonnement der Zeitschrift unterstützen Sie den Diskurs zu Sozialer Arbeit in Österreich und den Herausgeber. Die Zeitschrift SIÖ erhält Zuschüsse durch die Presseförderung. Bei Interesse an einem Abo füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus.

Ich möchte ein Inserat in der Jobbörse des obds schalten.

Der obds ermöglicht das Schalten von Inseraten auf seiner Homepage zu den aktuell geltenden Konditionen.

Voraussetzung für eine Annahme des Inserats ist, dass für die ausgeschriebene Position Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen gesucht werden, d.h. dies können z.B. auch leitende oder strategische Funktionen sein.
Voraussetzung ist auch, dass die Ausschreibung den fachlichen Anforderungen für Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik entspricht und angemessen entlohnt ist.

Der obds sieht sein Angebot als zusätzliches Angebot um gezielt Fachkräfte der Sozialen Arbeit zu erreichen, die einschlägig qualifiziert sind und/oder einen Bezug zum obds aufweisen.

Mit unserer klaren Spezifizierung unserer Stellenbörse wollen wir den Bedarf an Fachkräften sichtbar machen.
Um dies darüber hinaus sicher zu stellen, ersucht der obds alle Arbeitgeber*innen, offene Stellen zusätzlich dem AMS zu melden. Diese Kennzahlen des AMS werden vielfach zur Prognose des Personalbedarfs sowie der notwendigen Ausbildungsplätze herangezogen. 

Ich möchte in der Zeitschrift SIÖ inserieren.

Wir freuen uns über Inserate aus dem Feld der Sozialen Arbeit. Die entsprechende Preisliste sowie die konkreten Anforderungen können Sie auf der Homepage abrufen. Für Fragen nehmen Sie unter redaktion@obds.at Kontakt mit uns auf.

 

Über den obds:

Was ist der obds eigentlich?

Der obds ist der österreichische Berufsverband der Sozialen Arbeit. Er ist als Verein organisiert und vertritt die Interessen seiner Mitglieder in den Bereichen Berufspolitik und Sozialpolitik. Alle Details zum Vereinzweck und zu den Zielsetzungen des obds finden sich in den Vereinsstatuten.

Was hat der obds bis jetzt erreicht?

Der obds hat in seiner über 100 jährigen Geschichte viele Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen abgegeben und auch an der Diskussion zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit mitgewirkt. In wichtige Entwicklungsprozesse (z.B. im Übergang von Sozialakademien zu Fachhochschulen) hat der obds mitgewirkt. Der obds gibt seit 1967 die Zeitschrift SIÖ heraus. Damit macht er aktuelle Diskurse im Feld der Sozialen Arbeit für Interessierte zugänglich und fördert Austausch und Diskussion. Der obds ist Mitglied des IFSW (International Federation of Social Work). In diesem Rahmen vernetzt er sich – stellvertretend für die Soziale Arbeit in Österreich – mit Kolleg*innen aus der ganzen Welt und erhält wichtige Impulse zur Weiterentwicklung der Profession.
Von den zuständigen Ministerien, aber auch von Gewerkschaften und Arbeiterkammer wird der obds als Berufsverband der Sozialen Arbeit als wichtiger Gesprächspartner anerkannt.
Mit allen Stellungnahmen und Vorschlägen, die der obds öffentlich verbreitet, bezieht er eindeutig Position für qualitätsvolle Soziale Arbeit. Damit ist und bleibt der Berufsverband eine wichtige Stimme wenn es darum geht für eine solidarische Gesellschaft einzutreten.

Was sind die aktuellen Arbeitsschwerpunkte des obds?

Da in Österreich das Ziel einer Absicherung der Profession und Disziplin der Sozialen Arbeit durch ein bundeseinheitliches Berufsgesetz noch nicht erfolgt ist, setzt sich der obds besonders für die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes ein. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die Ziele und Inhalte Sozialer Arbeit, ihrer Bedeutung für den Sozialstaat und die Notwendigkeit einer entsprechenden qualifizierten Ausbildung auf tertiärem Niveau stellt einen weiteren Arbeitsschwerpunkt dar, der vor allem auch durch den jährlich stattfindenden World Social Work Day verfolgt wird. 

Warum behandelt der obds nicht das Thema X vorrangig?

Der obds verfügt über beschränkte Ressourcen und setzt Schwerpunkte nach eigenem Ermessen. Er ist dabei auch darauf angewiesen, Informationen über relevante Themen und Entwicklungen von seinen Mitgliedern zu erhalten, da trotz umfassender Medienbeobachtung nicht alle Informationen aus jedem Bundesland im Büro einlangen. Sollte es ein Thema geben, dass Sie besonders beschäftigt, nehmen Sie als Mitglied des obds Kontakt mit uns auf, nehmen Sie an den Jour Fixe Treffen teil und versuchen wir gemeinsam Lösungen und Strategien zu entwickeln! 

Was sind die Tätigkeiten des obds? Wie vertritt er die Interessen seiner Mitglieder?

Das Spektrum der Tätigkeiten ist weit gefasst. Der obds bietet seinen Mitgliedern ein umfassendes Mitgliederservice an, verfasst Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen mit Relevanz für die Soziale Arbeit und nimmt an aktuellen politischen Diskursen teil. Der obds vernetzt sich national und international im Feld der Sozialen Arbeit und ist Mitglied des IFSW (International Federation of Social Work). Der obds tritt dafür ein, professionelle Soziale Arbeit zu stärken und ihre Bedeutung für eine solidarische Gesellschaft herauszustreichen.

Der obds ist Mitglied von weiteren Organisationen wie z.B. der Armutskonferenz, dem European Social Netzwerk sowie von IFSW Europe und IFSW Global. Der obds vertritt auch in diesen Foren Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen aus Österreich und nutzt diese Plattformen für Austausch, zur Vernetzung und zur Schaffung von Bewusstsein für die Anliegen der Profession.

Was ist die Zielsetzung des obds?

Der obds hat den Anspruch, Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen zu vertreten und sich für qualitätvolle und professionelle Soziale Arbeit einzusetzen. Der obds kooperiert und vernetzt sich dazu mit relevanten Stakeholdern in Österreich und weltweit und ist unter anderem Mitglied des IFSW Europe und IFSW Global. Er setzt sich im Sinn des Auftrags von Sozialer Arbeit und entsprechend der geltenden internationalen Definition und ihres ethischen Fundaments für eine solidarische Gesellschaft ein.

Wie ist der obds aufgebaut?

Der obds wird durch die beiden Geschäftsführerinnen nach außen vertreten. Die Geschäftsführung ist vom Vorstand bestellt, den Vorstandsvorsitz führt Christoph Krenn. In fast allen Bundesländern existiert ein Team engagierter obds Mitglieder, das als Landesteam auf regionaler und lokaler Ebene als Ansprechpartner*in für Kolleg*innen dient, an Veranstaltungen teilnimmt und den obds vertritt. Zusätzlich engagieren sich Einzelpersonen für den obds, die ihre Expertise einbringen und den obds regelmäßig in unterschieddichen Gremien vertreten oder durch ihre Mitarbeit kontinuierlich unterstützen. Die Mitglieder des Vorstands, der Landesteams, sowie die Freiwilligen arbeiten unentgeltlich.
Die Geschäftsführung sowie die Redaktion der Zeitschrift SIÖ und die Administration sind im Büro in Wien angesiedelt. Von dort aus wird die Arbeit des obds inhaltlich gesteuert, das Mitgliedermanagement erledigt und berufspolitische sowie sozialpolitische Grundlagenarbeit geleistet.

Wie finanziert sich der obds? Ist er unabhängig?

Der obds als Österreichischer Berufsverband der Sozialen Arbeit ist eine freiwillige Interessensvertretung von Fachkräften der Sozialpädagogik und Sozialarbeit in Österreich. Er ist als Verein organisiert und finanziert sich zum größten Teil durch Mitgliedsbeiträge. Seit dem Jahr 2023 erhält der obds durch eine Kooperationsvereinbarung Zuwendungen von der Arbeiterkammer. Damit hat der obds die Möglichkeit politisch unabhängig zu agieren und berufspolitische sowie sozialpolitische Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und sich für eine solidarische Gesellschaft zu engagieren. Je mehr Mitglieder des obds hat, desto mehr Mittel kann der Berufsverband einsetzen und zur Stärkung der Profession und Disziplin der Sozialen Arbeit beitragen!

Steht der obds in Konkurrenz zu anderen Organisationen und Institutionen?

Nein. Als Berufsverband, der die Fachkräfte der Sozialen Arbeit vertritt, steht der obds in Austausch und kooperiert mit anderen Organisationen, Institutionen sowie Fachgesellschaften im Sozialbereich. Der obds vertritt den Standpunkt, dass nur ein geschlossenes Auftreten der Sozialen Arbeit nach Außen es ermöglicht, ihre Relevanz in der Öffentlichkeit darzustellen. Die Tatsache, dass unterschiedliche Stakeholder im Feld der Sozialen Arbeit unterschiedliche Sichtweisen vertreten oder Fragen unter anderen Gesichtspunkten betrachten, zeigt die Vielfalt im Feld der Sozialen Arbeit.

Allgemeines:

Ich will Information in Einfacher Sprache.

Es gibt keine Information in Einfacher Sprache. Das findet auch der obds schade. Wenn Sie in einfache Sprache übersetzen können, ist das toll. Bitte, melden Sie sich. Schreiben Sie eine Email. Die Adresse ist service@obds.at.

Ich habe eine Frage zum obds – an wen wende ich mich?

Die Geschäftsführerinnen und der Chefredakteur stehen für Anfragen zum obds bzw. zur Zeitschrift SIÖ gerne zur Verfügung. Am besten sind wir per Email erreichbar, da wir unregelmäßige Bürozeiten haben. Gerne können Sie sich auch an andere Vertreter*innen des obds wenden, sofern Sie über Kontaktdaten bzw. Adressen verfügen.

 

Why is there only information in German?

If you wish to contribute to the quality of the Webpage or the FAQ’s by translating the content, obds would be very grateful. Please write an email to soziale.arbeit@obds.at.
For specific questions (i.e. for research or international cooperation) please also send an email to the address listed above.

ÖSTERREICHISCHER BERUFSVERBAND DER SOZIALEN ARBEIT