Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024)

Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz ist ein Meilenstein für die Soziale Arbeit in Österreich!

Allgemeine Fragen zum Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024)

Ja. Das Gesetz wurde am 28.03.2024 im BGBL 25/2024 veröffentlicht und ist am 29.03.2024 in Kraft getreten. Die Novelle (Änderung 4106/A) wurde im Bundesgesetzblazz 101/2024 am 18.07.2024 veröffentlicht und gilt rückwirkend ab dem in Kraft getreten des Gesetzes am 29.03.2024.

In der Fassung des SozBezG 2024, die im März 2024 in Kraft getreten ist, waren Übergangsbestimmungen für MA-Absolvent*innen, die einen Studiengang Soziale Arbeit an einer Fachhochschule absolviert haben, vorgesehen. Eine vergleichbare Bestimmung für Absolvent*innen von MA – Studiengängen der Sozialpädagogik fehlte im Gesetzestext.

Das wurde nach In-Kraft-Treten des Gesetzes als planwidrige Lücke erkannt. Eine Novelle der entsprechenden Bestimmungen wurde daher vom zuständigen BMSGPK ausgearbeitet, nochmals im Sozialausschusses des Parlaments debattiert.

In der Presseaussendung, die nach der Debatte im Sozialausschuss veröffentlicht wurde, heißt es dazu:

“Ziel des im Februar vom Nationalrat beschlossenen Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes ist es, Bezeichnungen wie Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin gesetzlich zu schützen und Absolvent:innen einschlägiger Fachausbildungen vorzubehalten. Anders als für den Bereich der Sozialarbeit wurden für den Bereich der Sozialpädagogik allerdings keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Das soll nun auf Basis eines Antrags der Koalitionsparteien (4106/A) nachgeholt werden. Demnach soll zur Führung der Bezeichnung “Sozialpädagoge” bzw. “Sozialpädagogin” auch berechtigt sein, wer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS abschließt.”

Am 04.07.2024 wurde die Novelle in 2. und 3. Lesung im Nationalrat beschlossen, danach erfolgte eine Debatte und Beschlussfassung im Bundesrat. Am 18.07.2024 wurde die Novelle im Bundesgesetzblatt 101/2024 mit rückwirkenden Geltung veröffentlicht.

Im aktuellen Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung der Jahre 2020 – 2024 ist das Ziel der „Erarbeitung eines bundes­einheitlichen Berufsgesetzes für soziale Arbeit in Zusammenarbeit mit den Ländern“ verankert.

Am 28.04.2023 fand eine gemeinsame Veranstaltung von obds, Arbeiterkammer, Gewerkschaften und ogsa mit dem Titel: „Die (un)endliche Geschiche des Berufsgesetzes der Sozialen Arbeit“ statt, zu der auch Bundesminister Johannes Rauch geladen war. Er sprach sich öffentlich für die Einführung eines Bezeichnungsschutzes als ersten, politisch in dieser Legislaturperiode umsetzbaren, Schritt aus. Auch die Österreichische Gesellschaft für Soziale Arbeit (ogsa) hat sich im Oktober 2023 in einer schriftlichen Stellungnahme positiv zur Notwendigkeit eines Bezeichnungsschutzes sowie eines Berufsgesetzes geäußert.

Am 15.12.2023 wurde das SozBezG 2023 als Initiativantrag im Parlament eingebracht. Das BMSGPK informierte in der OTS vom 15.12.2023 sowie auf der Homepage des Sozialministeriums. Am 20.02.2024 erfolgte eine Diskussion im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats, bei dem der Initiativantrag gemeinsam mit einem gesamtändernden Abänderungsantrag beschlossen wurde. In diesem Abänderungsantrag wurde auf Argumente von obds, ogsa und Arbeiterkammer sowie den Ausbildungseinrichtungen in zentralen Punkten eingegangen. Am 28.02.2024 folgte die zweite Lesung und positive Abstimmung im Nationalrat. In den Redebeiträgen der Abgeordneten wurde durchwegs große Wertschätzung und Dank an die Soziale Arbeit für ihr Wirken formuliert und die Notwendigkeit ausgesprochen weitere berufsrechtliche Regelungen zu treffen, da der Bezeichnungsschutz nur ein erster Schritt sein könne. Am 12.03.2024 debattierte der Ausschuss des Bundesrats über das Gesetz und am 14.03.2024 folgte die Zustimmung des Bundesrats.

Eine komplette Übersicht über den gesamten Gesetzgebungsprozess findet sich auf der Homepage des Parlaments.

Nach Beurkundung durch den Bundespräsidenten und Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler ist das Gesetz, veröffentlicht im BGBL 25/2024 am 29.03.2024, in Kraft getreten.

Eine komplette Übersicht über den gesamten Gesetzgebungsprozess findet sich auf der Homepage des Parlaments.

Die Details zur Novelle vom Juli 2024 lassen sich hier nachlesen bzw. nachsehen.

Das SozBezG 2024 ist somit am 29.03.2024 in Kraft getreten. Hier ist es im Rechtsinformationssystem (RIS) zu finden. Die Änderungen vom Juli 2024 wurden direkt in den Gesetzestext im RIS eingearbeitet.

Die Allgemeinen und Besonderen Erläuterungen samt der Änderungen gegenüber dem ursprünglich Initiativantrag finden sich im Protokoll des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Nationalrats. Auf dem Bundesgesetzblatt finden sich die Verweise zu den weiteren Dokumenten ebenfalls.

Eine Person darf sich nur dann als Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter oder Sozialarbeiter:in bzw. als Sozialpädagogin, Sozialpädagoge oder Sozialpädagog:in bezeichnen, wenn sie über eine im Gesetz genannte einschlägige Ausbildung verfügt.

Allen anderen Personen ist es verboten, sich als Sozialarbeiter*in oder Sozialpädagog*in zu bezeichnen oder ähnliche Bezeichnungen zu verwenden, die zu Verwechslungen führen können. Geldstrafen bis 15.000€ sind möglich.

SozBezG 2024 states, that only persons may call themselves social worker (“Sozialarbeiter*in) oder social paedagogue / social educator (“Sozialpädagog*in”) if they can proof relevant education, which is stated in the law. Relevant educations must be in line with the Global Standards of Social Work Education and Training as stated in the by-laws. The most common education in Austria is a BA Degree in Social Work but also other educations may fulfill the requirements.

The law explicitly states that persons, who can proof to have completed an education in line with the requirements may also call themseves “Sozialarbeiter*in” or “Sozialpädagog*in”, also if the education was completed in other countries. Persons must be able to proof that they meet the requirements upon request.

For all other persons it is forbidden to use the professional title “Sozialarbeiter*in” oder “Sozialpädagog*in” or titles similar to these. Fines up to 15.000€ are possible.

Nach Einbringung als Initiativantrag in den Nationalrat am 15.12.2023 folgte eine Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats. Dort wurden Änderungsvorschläge, die von Arbeiterkammer und ogsa sowie obds und anderen Stakeholdern eingebracht wurden debattiert, die auch in den Bericht des Ausschusses Eingang gefunden haben. An der Debatte beteiligten sich Markus Koza, Fiona Fiedler, Kira Grünberg, Peter Schmiedlechner, Peter Wurm sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Die Ergebnisse sind in der Beilage ersichtlich und enthalten die Begründung für den Entfall der Bezeichnung akademisch ebenso wie zur ISCED Klassifizierung. In Vertretung des Ausschusses stellten die Abgeordneten Markus Koza und Josef Muchitsch den “Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzesentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.”

Am 28.02.2024 wurde das SozBezG 2024 wurde in der NR Sitzung unter Top 17 verhandelt.

In der Mediathek des Parlaments können die Redebeiträge der Abgeordneten von Fiedler Fiona (NEOS), Koza Markus (GRÜNE), Nussbaum Verena (SPÖ), Wurm Peter (FPÖ), Scheucher-Pichler Elisabeth (ÖVP) und Rauch Johannes (BM) nachgesehen werden. Unter dem Reiter “Protokoll” kann auch das wörtliche Transkript der einzelnen Beiträge eingesehen werden.

Die Zusammenfassung der Redebeiträge findet sich in der Parlaments-Korrespondenz 170 vom gleichen Tag. Eine gleichlautende Information wurde vom Pressedienst des Parlaments auch via OTS verbreitet.

Zur Novelle äußerten sich am 04.07.2024 Markus Koza (GRÜNE), Christian Drobits (SPÖ), Dagmar Belakowitsch (FPÖ) Fiona Fiedler (NEOS) und Michael Hammer (ÖVP). Die Beiträge können in der Mediathek des Parlaments nachgesehen werden.

Am 12.03.2024 wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundesrat der Nationalratsbeschluss vom 28.02.2024 behandelt.

Claudia Hauschildt-Buschberger (GRÜNE, entsendet vom OÖ Landtag) und Mag. Daniela Gruber-Pruner (SPÖ, entsendet vom Wiener Landtag) beteiligten sich an der Debatte. Der Ausschuss beschloss einstimmig, gegen den Beschluss des NR keinen Einspruch zu erheben. Der Bericht des Ausschusses kann hier nachgelesen werden.

Am 14.03.2024 wurde in der 974. Sitzung des Bundesrat von Jagl Simone (GRÜNE, entsendet vom NÖ Landtag) der Antrag eingebracht, dem Beschluss des Ausschusses des Bundesrats, in dem der Nationalratsbeschluss debattiert wurde, zuzustimmen. Debattenbeiträge erfolgten ebenfalls von Schwarz-Fuchs Christine (ÖVP, entsendet vom Vorarlberger Landtag), Gruber-Pruner Daniela (SPÖ, entsendet vom Wiener Landtag) und Pröller Günter (FPÖ, entsendet vom OÖ Landtag). Die Redebeiträge sind hier unter dem Reiter “Top 11” nachzuhören.

Der Bundesrat stimmte mehrheitlich dem Vorschlag zu, gegen den Beschluss des Nationalrats keinen Widerspruch einzulegen. Alle im Bundesrat vertretenen Parteien befürworteten den Gesetzesentwurf in ihren Redebeiträgen. Die Aussendung des Pressediensts des Parlaments findet sich hier.

In der Sitzung des Bundesrats am 11.07.2024 äußerten sich die Abgeordneten Claudia Haunschild-Buschberger (GRÜNE), Simone Jagl (GRÜNE), Philipp Khol (ÖVP), Daniela Gruber-Pruner (SPÖ) und Andreas Michaela Schartl (FPÖ) zur Debatte. Die Beiträge können in der Mediathek des Parlaments nachgesehen wedren.

Zum Initiativantrag vom 15.12.2023 sind auf der Parlaments-Homepage zahlreiche Stellungnahmen – darunter auch eine gemeinsame Stellungnahme von obds und ogsa, aber auch von der Bundesarbeitskammer, den Studiengängen der Fachhochschulen und Vertert*innen der Sozialpädagogik eingegangen, die hier nachgelesen werden können.

Das SozBezG 2024 im Detail

Hier werden die einzelnen Paragrafen des Gesetzes zugänglich gemacht sowie eine kurze Zusammenfassung vorgenommen. Ergänzend dazu wird versucht, zentrale Begriffe zu erläutern.

§ 1. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“
ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

  1. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2006 oder
  2. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Ausbildung an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
  3. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Studium mit Schwerpunktsetzung in Sozialer Arbeit im
    Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit dem akademischen Grad Mag.(FH) oder
  4. ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der
    Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten
    inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden, abgeschlossen hat.

(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist.

(4) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

Die Bezeichnung “Sozialarbeiterin” bzw. “Sozialarbeiter” oder “Sozialarbeiter:in” dürfen alle Personen tragen, die eine früher angebotene oder aktuell in Österreich angebotene Ausbildung in Sozialer Arbeit / Sozialarbeit absolviert haben. Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Personen, die eine Ausbildung an einer Sozialakademie, an einer Fachhochschule (BA Studiengang Sozialarbeit mit Abschluss Mag.(FH), BA Studiengang Soziale Arbeit) oder an einer Universiät gemacht haben.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer Ausbildung im In- oder Ausland. Es wird auch kein Unterschied zwischen Absolvent*innen von ordentlichen und außerordentlichen Studien gemacht.

Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die ein einschlägiges Masterstudium mit Schwerpunktsetzung in Sozialer Arbeit / Sozialarbeit aufbauend auf ein nicht-einschlägiges Grundstudium absolviert haben. (siehe dazu unten)

§ 2. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist berechtigt, wer
  1. an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten oder
  2. an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED ein Masterstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden, oder
  3. ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED, sofern Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden,

abgeschlossen hat.

(2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist ebenso berechtigt, wer

  1. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren Studiums oder
  2. einen Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der §§ 80 und 81 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder
  3. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einer Ausbildung gemäß Z 1 vergleichbaren ausländischen Studiums oder
  4. einen Berufsanerkennungsbescheid gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

nachweist.

(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

Die Bezeichnung “Sozialpädagogin” bzw. “Sozialpädagoge” oder “Sozialpädagog:in” dürfen alle Personen tragen, die eine einschlägige Ausbildung in Sozialpädagogik absolviert haben.

Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Personen, die eine Ausbildung an einer BASOP / einem Kolleg, an einer Fachhochschule bzw. pädagogischen Hochschule (BA Studiengang Sozialpädagogik) oder an einer Universität (MA Studiengang Sozialpädagogik) gemacht haben. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer Ausbildung im In- oder Ausland. Es wird auch kein Unterschied zwischen Absolvent*innen von ordentlichen und außerordentlichen Studien gemacht.

Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die Masterstudium mit Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik aufbauend auf ein nicht-einschlägiges Grundstudium, das heißt ein Grundstudium, das nicht Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik zuzurechnen ist, absolviert haben. (siehe dazu die Erläuterungen zum Grundstudium)

Im Gesetzesparagraphen, der die Bezeichnung Sozialarbeiter*in regelt, war bereits bei der ersten Beschlussfassung des gesetzes im März 2024 verankert, dass Personen, die bis 36 Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ein einschlägiges MA-Studium absolviert haben, zur Bezeichnungsführung berechtigt sind.

Für den § 2 fehlte diese Regelung. Mit der Novelle vom Juli 2024 wurde auch für Absolvent*innen der Sozialpädagogik eine entsprechende Übergangsfrist verabschiedet. Der aktuelle Gesetzestext findet sich im RIS sowie auf dieser Homepage.

§ 3. (1) Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen.

Dieser Paragraph ist das Kernstück des Gesetzes. Er regelt, dass Personen, die keine Qualifikation aufweisen, wie sie in den ersten beiden Paragrafen aufgezählt werden, sich NICHT als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in bezeichnen dürfen.

In Ziffer 2 wird geregelt, dass die Bestimmungen in diesem Bundesgesetz keine Auswirkungen auf die Bestimmungen der Ländergesetze zu den Sozialbetreuungsberufen bzw. zur im Gewerberecht geregelten Lebens- und Sozialberatung hat. Die Berufe “Fachsozialbetreuer*innen” oder “Diplomsozialbetreuer*innen” sowie “Lebens- und Sozialberater*innen” sind von diesem Gesetz nicht umfasst und es liegt auch kein Verstoß gegen das SozBezG 2024 vor, wenn sich die Angehörige dieser Berufe als “Fachsozialbetreuer*innen” oder “Diplomsozialbetreuer*innen” sowie “Lebens- und Sozialberater*innen” bezeichnen.

§ 4. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Personen, die die Bezeichnung “Sozialarbeiter*in” bzw. “Sozialpädagog*in” unbefugt führen oder suggerieren, dass sie eine eine einschlägige Ausbildung absolviert hätten, begehen eine Verwaltungsübetretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000€ geahndet werden kann.

Um eine Verwaltungsübertretung zu begehen ist es ausreichend, eine ähnliche Bezeichnung zu führen, die dazu geeignet ist Personen zu täuschen. In den Erläuterungen wird dazu auch auf das Führen “irreführender Bezeichnungen” sowie auf “Wortkombinationen” hingewiesen. Begründet wird das in den Erläuterungen mit der besonderen Verantwortung, die Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen haben:

Der verankerte Titelschutz soll für Personen, die Angebote von Sozialer Arbeit in Anspruch nehmen, ihre Angehörigen und für die Gesellschaft sicherstellen, dass die erbrachten personenbezogenen Dienstleistungen, die das Ziel verfolgen, die soziale Determinante von Gesundheit zu fördern, zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, von qualifizierten Fachkräften mit einschlägiger fachlicher Ausbildung erbracht werden.

Die Einführung eines Bezeichnungsschutzes schützt besonders vulnerable Personen(gruppen), die
abhängig von Unterstützungsleistungen sind, davor, dass Leistungen aufgrund fehlender fachlicher
Eignung der damit beauftragten Personen nicht im notwendigen Umfang oder in entsprechender Qualität erbracht werden. Mit einem Bezeichnungsschutz wird Transparenz bezüglich der Qualifikation der Fachkräfte hergestellt. Es kann als Zeichen für die Qualität und der Ausbildungen dienen und Rückschlüsse auf die dadurch erworbenen Kompetenzen geben. Eine Unterscheidbarkeit zu anderen Professionen oder zu Laientätigkeiten wird damit möglich. Gleichzeitig kann ein Bezeichnungsschutz einen ersten Schritt darstellen um, wie im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode vereinbart, in weiterer Folge gemeinsam mit den Bundesländern ein umfassendes Berufsgesetz für die Soziale Arbeit zu entwickeln, dass sowohl Ausbildungen als auch Berufspflichten, freiberufliche Tätigkeit sowie interprofessionelle Kooperation und etwaige Berufsvorbehalte regeln würde.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Das Gesetz ist am Tag nach seiner Verlautbarung in Kraft getreten. Es bedarf daher keiner gesonderten Beglaubigung von Abschlusszeugnissen, einer Einreichung oder ähnlichem.

Das Gesetz gilt ab sofort in ganz Österreich

Nur Berufsangehörige haben das Recht, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen als “Sozialarbeiter*in” bzw. “Sozialpädagog*in” zu bezeichnen – allen anderen Personen ist das verboten.

Die Formulierungen des Gesetzestextes in § 1 Abs. 2 Zi 4 und § 2 Abs. 1 Zi 2 zur Bezeichnungsführung für Personen, die künftig nach Absolvierung eines nicht-einschlägigen BA Studiums ein einschlägiges MA-Studium in Sozialarbeit / Sozialpädagogik absolvieren, können unterschiedlich interpretiert werden.

Das BMSGPK schreibt dazu:

Zur Frage der Interpretation des § 1 Abs. 2 Z 4 sowie § 2 Abs. 1 Z 3 Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024), BGBl. I Nr. 25/2024, wird festgehalten, dass die erforderlichen 60 ECTS Punkte zusätzlich zu einem Masterstudium zu erwerben sind. Dies ist möglich wenn im Rahmen eines vorhergehenden Bachelorstudiums (…) zusätzlich zu einem Masterstudium (…) von 120 ECTS erworben wurden. Sollten im entsprechenden Bachelorstudium nicht die notwendigen 60 ECTS Punkte über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit absolviert worden sein, wären diese zusätzlich zum Masterstudium nachzuholen, um die Berufsbezeichnung (…) zu erhalten.

Das bedeutet:

Die erforderlichen 60 ECTS bzw. ECTS Äquivalente müssen Inhalten des Grundstudiums entsprechen. Die Inhalte dieses Grundstudiums sind derzeit (Mai 2024) lediglich in den Erläuterungen des Gesetzes skizziert. Nach Verabschiedung eines gemeinsamen österreichweiten Kerncurriculums, wie es in den Erläuterungen angeregt wird, wird künftig auf eine gemeinsame Grundlage zurückgegriffen werden können. Diese Nachweise können entweder bereits bei Zulassung zum MA-Studium vorgelegt werden (und daher als “erbracht”) angesehen werden oder es können von der Ausbildungseinrichtung die Absolvierung spezifischer weiterer Lehrinhalte aus dem Grundstudium vorgeschlagen werden.

Durch Absolvierung des einschlägigen MA-Studiums im Ausmaß von 120 ECTS mit entsprechender Schwerpunktsetzung in Sozialarbeit / Sozialpädagogik, das aufbauend auf die Inhalte eines Grundstudiums entsprechend des Entwurfs des Kerncurriculums konzipiert ist, wird die erforderliche Zahl von 180 ECTS erreicht.

Damit wurden 180 ECTS an einschlägigen Ausbildungsinhalten erlangt, die auch nach den internationalen Empfehlungen den Mindestumfang einer Ausbildung in Sozialer Arbeit (Social Work) umfassen, damit international anschlussfähig sind und gleichzeitig der österreichischen Ausbildungslandschaft gerecht werden.

Personen, die die erforderlichen 60 ECTS (Äquivalente) bis zum Abschluss des MA-Studiums nicht nachweisen können, erlangen zwar den akademischen Grad MA, sind aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung zu tragen.

Ergänzend zum Gesetzestext ist in den Erläuterungen zum gesamtändernden Abänderungsantrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Nationalrats folgendes ausgeführt:

Das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit 180 ECTS Anrechnungspunkten stellt (…) ein Bachelorstudium dar, das entsprechend der Tabelle, abrufbar unter www.bildungssystem.at, der ISCED Ebene 6 entspricht. Durch die Bezugnahme auf ECTS Anrechnungspunkte in Übereinstimmung mit den Bologna Kriterien werden im Gesetz Verweise auf die Zuordnung zu Ausbildungen im Hochschulbereich gegeben.

und weiters

Das Grundstudium der Sozialen Arbeit, wie es derzeit an den Bachelorstudiengängen für Soziale Arbeit an Fachhochschulen und an Universitäten angeboten wird, dient mit seinem Umfang von 180 ECTS Anrechnungspunkten als Referenz für die eine generalistisch ausgerichtete Grundqualifizierung in Sozialer Arbeit. In Übereinstimmung mit internationalen Standards für Curricula von IASSW (International Association of Schools of Social Work) und IFSW (International Federation of Social Work) ergibt sich daraus der Umfang von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten sowie die Notwendigkeit des Nachweises von spezifischen Fachkenntnissen, nämlich zu
a) Sozialer Arbeit im Kontext ihrer politischen, sozialen, rechtlichen, kulturellen und historischen
Bezüge,
b) handlungsleitenden Theorien, Methoden und praktischem Wissen (inklusive Rechtskenntnissen) als Voraussetzung für berufliche Tätigkeit in der Praxis,
c) Sammlung und Reflexio
n von Praxiserfahrungen während der Ausbildung im Ausmaß von etwa
25% des Studienumfangs.

Detailliertere Hinweise zu Inhalten und den damit verbundenen Kompetenzen eines Grundstudiums liefert für Deutschland das Kerncurriculum der DGSA (Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit) sowie der Qualifikationsrahmen (QR SozArb) des Fachbereichtags Soziale Arbeit. Für Österreich stehen die Entwürfe des Austro-Bachelor Teams aus dem Jahr 2005 für ein Curriculum und ein Kompetenzprofil für Bachelorstudiengänge an Fachhochschulen als Referenz zur Verfügung. Ein österreichisches Kerncurriculum für die Studiengänge Sozialer Arbeit an Fachhochschulen ist derzeit (April 2024) in Ausarbeitung.

Ein einschlägiges Masterstudium ist ein solches, dass Inhalte, die in einem Grundstudium der Sozialen Arbeit vermittelt werden, in einzelnen Teilbereichen vertieft und ergänzt. Damit bietet ein MA-Studium in einem Feld der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit / Sozialpädagogik) eine Spezialisierung bzw. Vertiefung.

Achtung! Nicht alle Masterstudiengänge, die an Departements für Soziales oder Erziehungswissenschaften angeboten werden, verstehen sich als einschlägiges MA-Studium bzw. haben entsprechende Schwerpunktsetzungen. In den Beschreibungen der Studiengänge bzw. der Auflistung der Kompetenzen und der beruflichen Möglichkeiten wird ersichtlich, wofür das Studium qualifiziert. Diese Informationen finden sich auf der Homepage der Ausbildungseinrichtung.

Die Ausbildungseinrichtungen werden künftig auf Basis des Kerncurriculums darüber informieren, ob und unter welchen Voraussetzungen ein MA-Abschluss zur Bezeichnungsführung als Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in berechtigt. Die diesbezüglichen Abstimmungen und Adaptierungen sind derzeit im Laufen und werden bis zum Ende der Übergangsfrist (36 Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes) sicherlich abgeschlossen sein.

Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Personen, die in der Vergangenheit ein vertiefendes MA-Studium im Feld der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik) ohne einschlägiges Grundstudium (siehe oben) abgeschlossen haben; zwischen Personen, die gerade ein vertiefendes MA-Studium im Feld der Sozialen Arbeit absolvieren und Personen, die künftig ein Studium beginnen werden.

Für Personen, die in der Vergangenheit ein vertiefendes MA-Studium im Feld der Sozialen Arbeit absolviert haben oder es bis zum 29.03.2027 beenden, kommt §1 Zi (4) bzw. §2 Zi (2) zur Anwendung. Für diese Personen entfällt (siehe dazu die Erläuterungen des Gesetzes) die Nachweispflicht der Kentnnisse eines Grundstudiums der Sozialen Arbeit. Diese Personen dürfen sich als Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in bezeichnen.

Personen, die künftig ein vertiefendes MA-Studium in Sozialarbeit / Sozialpädagogik absolvieren und über kein einschlägiges BA-Studium verfügen, dürfen sich nur dann als „Sozialarbeiter*in bzw. “Sozialpädagog*in” bezeichnen, wenn sie nachweisen können, dass sie über Kenntnisse im Ausmaß von mindestens 60 ECTS verfügen, die auch in einem Bachelorstudium Soziale Arbeit mit Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (siehe dazu die Erläuterungen zum Grundstudium) vermittelt werden. Vom obds wird vorgeschlagen, dass die im Gesetz vorgesehen Nachweise im Ausmaß von mindestens 60 ECTS sich aus mindestens 3 Themenfeldern zusammensetzen, die als Kerninhalte eines Grundstudiums genannt werden.

In den Erläuterungen des Gesetzes ist festgehalten:

Die wesentlichen Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von 60 ECTS Anrechnungspunkten, die für die Anerkennung wesentlicher Kenntnisse herangezogen werden, sollen nach Maßgabe der Möglichkeiten bundesweit einheitlich zwischen den Ausbildungseinrichtungen, die entsprechende Anerkennungen vornehmen, abgestimmt werden. Berücksichtigung finden sollen dabei einschlägige berufliche Erfahrungen sowie entsprechende Reflexion darüber, die auch in den Grundstudiengängen der Sozialen Arbeit als Anrechnung für Praxiszeiten herangezogen werden; berufsfeldspezifische rechtliche Kompetenzen in Sozialer Arbeit; gleichwertige Qualifikationsnachweise zum professionellen Handeln Sozialer Arbeit sowie zum professions- und gesellschaftstheoretischen Wissen.

Im Initiativantrag vom 15.12.2023 wurden die Begriffe “akademisch*e Sozialarbeiter*in” bzw. “akademische Sozialpädagog*in” sowie “Diplom-Sozialpädagog*in” vorgeschlagen. Ziel war es, einerseits die wissenschaftlich fundierte Ausbilduing hinzuweisen und andererseits zwischen den Ausbildungsniveaus auf ISCED Stufe 5 sowie 6 zu unterscheiden.

Im Verlauf der Diskussion in der Fachcommunity stellte sich heraus, dass die vorgeschlagegen Bezeichnungen einerseits im Widerspruch zum Fachhochschulgesetz (FHG) stehen würden und andererseits die innere Differenzierung dafür Anlass geben könnte, künstliche Abgrenzungen zu befördern und einzelne Kolleg*innen schlechter zu stellen.

Aus diesem Grund schlugen obds und ogsa in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Initiativantrag, ebenso wie die Arbeiterkammer und die Verterter*innen der Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit vor, auf die Zusatzbezeichnung “akademisch” zu verzichten.

Der Vorschlag wurde angenommen. Im Ausschussbericht des Nationalrats wird festgestellt;

Insbesondere der Berufsverband als auch die Bundesarbeitskammer haben sich für den Verzicht der Normierung von Zusatzbezeichnungen (sowohl ‚akademisch‘ als auch ‚Diplom‘) aus Gründen der Transparenz und Klarheit ausgesprochen. Der Entfall der Zusätze ‚Akademische:r‘ und ‚Diplom‘ schafft eine Klarstellung, im Hinblick darauf, dass der Titelschutz mit der Erlangung des Rechts zur Berufsausübung im Wege der Absolvierung der entsprechenden Ausbildung erreicht wird. Ob diese Ausbildung an einer Hochschule (Bachelorstudium) oder anderen Einrichtung (‚Schule‘ BAsoP) erfolgreich abgeschlossen wird, soll keinen Unterschied machen. Darüber hinaus finden diese Zusätze auch bei anderen Berufsgruppen keine Verwendung (mehr).

Im Bundesgesetzblatt 25/2024 ist daher nur noch die Bezeichnung “Sozialarbeiter*in” und “Sozialpädagog*in” zu finden während in den Erläuterungen, die sich auf den Initiativantrag vom Dezember 2023 beziehen, noch die Zusätze “akademisch” bzw “Diplom” enthalten sind, die für das Gesetz in seiner beschlossenen Form aber keine Relevanz haben.

Erläuterungen zum SozBezG 2024

In den Erläuterungen zum SozBezG 2024, die öffentlich einsehbar sind (siehe dazu oben die Links zum Auffinden des Gesetzes) werden Begründungen für Regelungen vorgenommen bzw. werden einzelne Bestimmungen näher ausgeführt. Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf Aussagen, die in den Erläuterungen getroffen werden und zitieren diese.

Ein Bezeichnungsschutz ist Teil aller Berufsgesetze. Umgekehrt bedeutet ein Bezeichnungsschutz aber nicht, dass die Profession insgesamt über ein Berufsgesetz verfügt, das die damit verbundenen Pflichten, Ausbildungsinhalte, Kooperationen, die freiberufliche Tätigkeit, Registrierungen etc. regelt. Ein Berufsgesetz geht weit über einen Bezeichnungsschutz hinaus.

Auch in den Erläuterungen zum SozBezG 2024 heißt es:

Gleichzeitig kann ein Bezeichnungsschutz einen ersten Schritt darstellen um, wie im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode vereinbart, in weiterer Folge gemeinsam mit den Bundesländern ein umfassendes Berufsgesetz für die Soziale Arbeit zu entwickeln, dass sowohl Ausbildungen als auch Berufspflichten, freiberufliche Tätigkeit sowie interprofessionelle Kooperation und etwaige Berufsvorbehalte regeln würde.

Zu den Positionierungen des obds zu einem Berufsrecht für die Soziale Arbeit geht es hier.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist festgehalten:

Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen verfügen über spezifische fachliche Kompetenzen
aufgrund ihrer einschlägigen Ausbildungen und sind in einzelnen Bundesländern (Oberösterreich,
Salzburg, Vorarlberg) im Entwurf des BMAW für 2023 bereits als Mangelberufe aufgeführt, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass aufgrund der Uneindeutigkeit der Bezeichnungen nur ein geringer Teil der offenen Stellen dem AMS übermittelt bzw. entsprechend fachspezifisch ausgeschrieben wird. Eine Übertragung der Aufgaben an andere, verwandte Berufsgruppen stellt aufgrund der fehlenden einschlägigen Qualifikation keine Möglichkeit dar. Der gesamte Gesundheits- und Sozialbereich steht aufgrund von Arbeitskräftemangel und Branchenflucht vor massiven Herausforderungen, die nur im Zusammenspiel aller darin vertretenen Professionen gemeinsam gemeistert werden können. Auf die Expertise von Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen kann dabei nicht verzichtet werden. Im Gegenteil, es ist notwendig, diese Expertise durch eindeutige gesetzliche Regelungen festzuhalten und damit auch in Zukunft zu sichern.

Nicht zuletzt die gesellschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben in den vergangen Jahren die große Rolle von Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen für die österreichische Bevölkerung unterstrichen. Derzeit liegen keine gesetzlichen einheitlichen Definitionen oder Standards in dem Bereich der Ausübung der Sozialen Arbeit vor. Aufgrund der Arbeit mit insbesondere sozial- und oder ökonomisch benachteiligten bzw. besonders vulnerablen Personengruppen ist jedoch die Sicherstellung qualitativ hochwertiger und bundeseinheitlicher Vorgaben für Angebote und Leistungen der Sozialen Arbeit immanent.

In den Erläuterungen im Allgemeinen Teil wird festgehalten:

Die Einführung eines Bezeichnungsschutzes schützt besonders vulnerable Personen(gruppen), die abhängig von Unterstützungsleistungen sind, davor, dass Leistungen aufgrund fehlender fachlicher Eignung der damit beauftragten Personen nicht im notwendigen Umfang oder in entsprechender Qualität erbracht werden. Mit einem Bezeichnungsschutz wird Transparenz bezüglich der Qualifikation der Fachkräfte hergestellt. Es kann als Zeichen für die Qualität und der Ausbildungen dienen und Rückschlüsse auf die dadurch erworbenen Kompetenzen geben. Eine Unterscheidbarkeit zu anderen Professionen oder zu Laientätigkeiten wird damit möglich.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist festgehalten:

Nicht zuletzt die gesellschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben in den vergangen Jahren die große Rolle von Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen für die österreichische Bevölkerung unterstrichen. Derzeit liegen keine gesetzlichen einheitlichen Definitionen oder Standards in dem Bereich der Ausübung der Sozialen Arbeit vor. Aufgrund der Arbeit mit insbesondere sozial- und oder ökonomisch benachteiligten bzw. besonders vulnerablen Personengruppen ist jedoch die Sicherstellung qualitativ hochwertiger und bundeseinheitlicher Vorgaben für Angebote und Leistungen der Sozialen Arbeit immanent.

In den Erläuterungen wird auf bestehende Landesgesetze (insbesondere die Sozialbetreuungsberufe Gesetze) eingeangen und formuliert:

Eine Zuordnung von Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen zu diesen Berufen ist aufgrund der großen Unterschiede im Bereich der Ausbildungserfordernisse und der Berufsumschreibungen sowie der bundeslandspezifischen Regelungen nicht zielführend.

Ja. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird festgehalten:

Aufgrund des breiten Tätigkeitsspektrums sind Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen sowohl im Gesundheitswesen (vgl. World Health Organisation (WHO) Definition der Gesundheit in einem weiten Kontext) als auch dem Sozialwesen aktiv. So ist etwa auch die Definition der WHO für den Begriff „Gesundheit“ eine weite und umfasst ‘ein[en] Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen’.

Damit erfolgt eine Anerkennung der Tatsache, dass Soziale Arbeit sowohl in den Bereichen Gesundheit als auch Sozialwesen und damit in unterschiedlichen Politikfeldern verortet ist.

Das Gesetz berücksichtigt das Verständnis von Sozialarbeit und Sozialpädagogik als Ausprägungsform der gemeinsamen Profession Soziale Arbeit. Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird festgehalten:

Sozialpädagogik und Sozialarbeit wurden in Österreich lange als zwei voneinander getrennte Berufe wahrgenommen und auch nicht gemeinsam verhandelt.(…) (I)n den letzten Jahrzehnten (hat sich) (…) , nicht zuletzt befeuert durch den akademischen Diskurs und den engen Austausch auf internationaler Ebene, ein gemeinsames Professionsverständnis von Sozialer Arbeit entwickelt. Sozialpädagogik und Sozialarbeit werden im Fachdiskurs als Ausprägungsformen der Profession Soziale Arbeit verstanden und teilen gemeinsame theoretische Grundlagen, Werte und Zielsetzungen, sind den Menschenrechten verpflichtet und verfolgen das Ziel sozialen Zusammenhalt und soziale Teilhabe zu fördern. Auf Basis dieser Definition haben in Österreich Vertreter:innen von Forschung, Lehre und Praxis der Sozialen Arbeit im Jahr 2022 einen Identifikationsrahmen erstellt, der vom obds veröffentlicht wurde. Dieses gemeinsame Verständnis ist in ähnlicher Weise auch in anderen Staaten der DACH-Region in Praxis und Forschung verbreitet und findet besonders in der Praxis der Sozialen Arbeit durch die gleichwertige und gleichberechtigte Beschäftigung von Fachkräften beider Ausbildungsstränge ihren Niederschlag.

Im Besonderen Teil der Erläuterungen ist zu lesen:

Mit der Einbeziehung aller genannten Berufsgruppen in den Bezeichnungsschutz wird klargestellt, dass die Absolvent:innen der genannten Ausbildungen der Profession der Sozialen Arbeit zugehörig sind. Die Einbeziehung aller genannter Berufsgruppen ist Voraussetzung für eine qualitätsvolle Umsetzung der Zielsetzungen des Gesetzes, nämlich die Qualität der Dienstleistungen in Sozialen Arbeit zu erhalten und eine gleichwertige Bedeutung der Berufsgruppen durch eine gemeinsame gesetzliche Regelung sicherzustellen. Eine Beschränkung etwaiger gesetzlicher Regelungen auf nur einen Teilbereich der Sozialen Arbeit (bspw. „Sozialarbeiter:innen“ oder „Sozialpädagog:innen“) würde in der Praxis zu massiven Ungleichheiten und Ungleichbehandlungen führen. In vielen Organisationen und Einrichtungen sind sowohl Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen beschäftigt und arbeiten in Teams eng zusammen. Bei einer nur teilweisen Regelung für eine der genannten Berufsgruppen ist zu befürchten, dass Teams und Organisationen in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, etablierte Strukturen erodieren und die weiterhin ungeregelten Bereiche an Attraktivität für Fachkräfte verlieren und damit der Fachkräftemangel verschärft wird.

In den Besonderen Erläuterungen wird einerseits auf tertiäre Ausbildungen (im Rahmen von Fachhochschul- bzw. Universitätsstudiengängen) als auch Ausbildungen auf Sekundarstufe 2 bzw. postsekundäre Ausbildungen eingegangen und streicht für den Bereich der Sozialpädagogik heraus:

(Das Gesetz trägt) den Entwicklungen innerhalb der Profession und Disziplin Sozialer Arbeit in den letzten zehn Jahren Rechnung. Es berücksichtigt dabei insbesondere in den letzten Jahren neu entstandene, Bologna-konforme Ausbildungen an Universitäten, pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen mit hohem Spezialisierungsgrad, der in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit eine notwendige Voraussetzung zur qualitätsvollen Erbringung der Dienstleistungen ist.

und

Die schulische Ausbildung (Anm: für Sozialpädagogik) vermittelt eine umfassende pädagogisch-didaktische Bildung als Voraussetzung für das sozialpädagogische Berufsfeld sowie fundierte Fähigkeiten und Kompetenzen für sozialpädagogischen Aufgabenstellungen, insbesondere pädagogische, psychologische und soziologische Kompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit im gesamten sozialpädagogischen Berufsfeld entsprechend der geltenden Lehrpläne des Bildungsministeriums.

Diplom-Sozialarbeiter*innen sind Absolvent*innen von FH-Studiengängen Sozialer Arbeit auf BA-Ebene hinsichtlich der Wertigkeit ihres akademischen Abschlusses gleichgestellt (siehe dazu auch die Stellungnahme des obds auf der Homepage). Diese Gleichstellung ist v.a. hinsichtlich etwaiger dienstrechtlicher Belange als auch für die Anerkennung des Abschlusses für eine weitere Ausbildung (z.B. Aufnahme eines weiterführenden MA-Studiums) relevant.

Diese Gleichstellung wird beibehalten. Aus den Erläuterungen:

Entsprechend der Gleichwertigkeit der akademischen Ausbildung wird auf eine interne Differenzierung bzw. Wieder-Einführung des Begriffs „Diplom-Sozialarbeiterin“ bzw. „Diplom-Sozialarbeiter“ verzichtet.

Nur entsprechend dem Gesetz qualifizierte Personen haben das Recht, sich als „Sozialpädagog*in“ bzw. „Sozialarbeiter*in“ zu bezeichnen. Durch die Berechtigung zur Selbstbezeichnung wird auch auf die dahinterliegende Ausbildung verwiesen bzw. wird sichtbar, welche Personen einschlägige Studiengänge absolviert haben. Das ermöglicht es, Personen gezielt entsprechend ihrer erworbenen Qualifikationen einzusetzen – und es wird auch für fachfremde Dienst- und Fördergeber*innen klarer, welche spezifischen Kompetenzen Mitarbeiter*innen mit unterschiedlichen Ausbildungshintergründen mitbringen.

Auf die einschlägige Expertise und die Übertragung von Aufgaben an andere Berufsgruppen wird in den Erläuterungen eingegangen:

Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen verfügen über spezifische fachliche Kompetenzen aufgrund ihrer einschlägigen Ausbildungen und sind in einzelnen Bundesländern (Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg) im Entwurf des BMAW für 2023 bereits als Mangelberufe aufgeführt, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass aufgrund der Uneindeutigkeit der Bezeichnungen nur ein geringer Teil der offenen Stellen dem AMS übermittelt bzw. entsprechend fachspezifisch ausgeschrieben wird. Eine Übertragung der Aufgaben an andere, verwandte Berufsgruppen stellt aufgrund der fehlenden einschlägigen Qualifikation keine Möglichkeit dar. Der gesamte Gesundheits- und Sozialbereich steht aufgrund von Arbeitskräftemangel und Branchenflucht vor massiven Herausforderungen, die nur im Zusammenspiel aller darin vertretenen Professionen gemeinsam gemeistert werden können. Auf die Expertise von Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen kann dabei nicht verzichtet werden. Im Gegenteil, es ist notwendig, diese Expertise durch eindeutige gesetzliche Regelungen festzuhalten und damit auch in Zukunft zu sichern.

Fragen zur Bezeichnungsführung

In diesem Abschnitt werden Fragen beantwortet, die sich konkret mit der Frage der Bezeichnungsführung für Berufsangehörige beschäftigen.

Aus Mangel an einer gesetzlichen Regelung gibt es keine eigene Urkunde, die das Recht zur Bezeichnungsführung bescheinigt. Als Nachweis dient daher der Ausbildungsabschluss (in der Regel das Zeugnis in Verbindung mit dem Diploma Supplement) als Nachweis der einschlägigen Ausbildung. Zeugnisse von in Österreich akkreditierten, öffentlich geförderten Ausbildungseinrichtungen werden in der Regel von den künftigen Dienstgeber*innen problemlos anerkannt bzw. sind diese in den Förderbedingungen der Einrichtung bzw. den einschlägigen Gesetzen (Kinder- und Jugendhilfegesetze und Verordnungen der Bundesländer, Bewährungshilfegesetz, Krankenanstaltengesetze,…) sogar taxativ genannt.

Es ist geplant, künftig auf Sponsionsurkunden bzw. Diploma Supplements künftig zu vermerken, ob der Abschluss der akademischen Ausbildung auch zur Bezeichnungsführung entsprechend dem SozBezG 2024 berechtigt.

ACHTUNG: Es gibt keine Verpflichtung, dies auch zu vermerken. Es ist also auch künftig möglich, dass Personen, die das Recht zur Bezeichnungsführung bei Abschluss des Studiums erworben haben über keinen entsprechenden Vermerk auf ihren Abschlussurkunden verfügen! Der obds regt an, dass die Ausbildungeinrichtungen das Recht zur Bezeichnungsführung auf den von ihnen ausgestellten Urkunden vermerken. Sie schaffen damit Transparenz und tragen zur Qualitätssicherung bei.

Der Gesetzesentwurf enthält dazu keine Regelung. Daraus ist ableitbar, dass wenn mehrere Voraussetzungen zutreffen, auch mehrere Bezeichnungen geführt werden dürfen.

Nein. Das Recht zur Bezeichnungsführung setzt den Abschluss einer Ausbildung voraus. Aufgrund des Fehlens eines Berufsgesetzes gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen dazu. Eine Führung der bezeichnung mit dem Zusatz “in Ausbildung” würde ein Berufsgesetz und die entsprechenden Begleitregelungen (vgl. dazu das Psychotherapiegesetz) voraussetzen.

Studierende haben die Möglichkeit bereits vor Abschluss der Ausbildung im Feld der Sozialen Arbeit (wie Angehörige anderer Berufsgruppen bzw. Professionen auch) tätig zu werden, sie sind jedoch nicht zur Bezeichnungsführung Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in berechtigt. Dies ermöglicht auch eine Unterscheidung zu Personen, die bereits eine einschlägige Qualifikation aufweisen und stellt für die Adressat*innen Transparenz sicher. Ob Personen, die nicht zur Bezeichnungsführung berechtigt sind, die erforderlichen Kompetenzen besitzen, um alle Aufgaben zu erfüllen, die sonst Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagog*innen vorbehalten sind, ist Entscheidung des Dienstgebers. Dieser wird bei seiner Entscheidungsfindung einerseits auf Fördervertrage und gesetzliche Grundlagen, andererseits auf die Stellen- und Aufgabenbeschreibung Bezug nehmen. Dienstgeber werden – auch aufgrund ihrer Fürsorgepflicht für Arbeitnehmer*innen – Personen beschäftigen, die die erforderlichen Kompetenzen mitbringen und die mit der Stelle verbundenen Aufgaben auch erfüllen können.

Personen, die unter die Bestimmungen des §1 und § 2 sowie unter die Übergangsbestimmungsbestimmungen (vgl. dazu besonders §1 Absatz 4) sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung zu führen. Es sind keine weiteren Schritte notwendig.

Personen, die ihr Studium im Ausland absolviert haben, sind berechtigt die Bezeichnung zu führen, wenn die Inhalte dem “Grundstudium Soziale Arbeit” (vgl. § 1) bzw. einem “Bachelorstudium der Sozialpädagogik” entsprechen.

Aufgrund des Fehlenes eines umfassenden Berufsrechts bzw. einer gesetzlich legitimierten Anerkennungsstelle gibt es derzeit keine Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung.

Berufsangehörige, die ihre Ausbildung an einer (Fach)hochschule im EWR Raum abgeschlossen haben haben die Möglichkeit, auf Basis ihrer Zeugnisse unter Bezug auf das in Entstehung in Österreich befindliche Kerncurriculum selbst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Bezeichnungsführung entsprechend der österreichischen Gesetzesbestimmungen vorliegen. Das Risiko für eine etwaige fälschliche Bezeichnungsführung und darauf folgende Verurteilen trägt – wie auch bei Personen, die ihr Studium in Österreich abgeschlossen haben – die Person selbst.

Ja. Sofern das MA-Studium entsprechend den Bestimmungen des SozBezG einschlägig war.

Ja. Diese spezielle Konstellation, nämlich der Zugang zu MA-Studiengänge ohne weitere Zugangsvoraussetzung, war bis zum In-Kraft-Treten des Hochschulreformpakets 2021 für einige Zeit möglich. Die damals geltenden Gesetzesbestimmungen führten dazu, dass Personen ohne tertiäre Vorbildungen, zu einem MA-Studium zugelassen wurden und dieses auch erfolgreich absolviert haben.

Aufgrund der Übergangsbestimmungen im SozBezG 2024 sind Personen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ein MA-Studium absolviert haben vom Nachweis der 60 ECTS (Äquivalente) entbunden. Damit haben sie das Recht zur Bezeichnungsführung entsprechend dem SozBezG 2024.

Es ist allerdings festzuhalten, dass dieser Ausbildungsweg nicht den internationalen Standards entspricht. Auch wird betont, dass dieser Ausbildungsweg nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen des Hochschulpakets 2021 nicht mehr möglich sein wird.

Absolvent*innen dieser Diplomstudien sind unter § 2 Abs. 1 Z 3 Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024), BGBl. I Nr. 25/2024, zu subsumieren, sofern die damaligen Curricula Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten enthalten haben.

Ja. das Bundesministerium hält in einer Anfrage vom 22.08.2024 fest:

Vorbehaltlich der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte könnte der Lehrgang der FH Linz unter § 2. Abs. 2 Z 2 SozBezG 2024 „2. einen Abschluss in Sozialpädagogik durch ein öffentlich-rechtlich anerkanntes Diplom einer anerkannten berufsbildenden höheren Schule oder einer inländischen Bildungseinrichtung gemäß Stufe 5 der ISCED im Sinne der §§ 80 und 81 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder“ subsumiert werden. Da der Lehrgang vergleichsweise „mehr“ als eine berufsbildende höhere Schule darstellt, darf hier eine weite Auslegung des Begriffs „im Sinne der“ vorgeschlagen werden.

Im Hinblick auf die Vorgaben des Bologna-Systems, der internationalen Vergleichbarkeit sowie einer österreichweit einheitlichen Ausbildungslandschaft wird seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jedoch dringend empfohlen, künftig eine Ausbildung im Umfang von 180 ECTS anzubieten.

Nein. Absolvent*innen von BA-Studiengängen Pädagogik / Bildunsgwissenschaften, die über eine wissenschaftlich-theoretische Ausbildung verfügen, sind nicht zur Bezeichnungsführung Sozialpädagog*in berechtigt.

Diese Studiengänge vermitteln forschungsmethodische Kompetenzen und Methoden der Gestaltung und Reflexion pädagogischer Praxis. Sowohl Berufspraktika als auch Methodenkompetenzen für die Arbeit mit Personen(gruppen) sind nicht Teil des Studiums.

Es dauert meist, bis die Öffentlichkeit Kenntnis von diesem neuen Gesetz hat und es allen Personen bekannt ist. Das schützt nicht vor Strafe – allerdings empfehlen wir, in einem ersten Schritt das Gespräch zu suchen und über die Gesetzeslage zu informieren. Eine Grundlage für das Gespräch kann der offene Brief sein, der im Juli 2024 auf der Homepage des obds veröffentlicht wurde.

Sollte der Eindruck entstehen, dass die Person die Bezeichnung führt um andere zu täuschen oder sich einen Vorteil zu verschaffen kann eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Dann wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, in dem die Behörde die entsprechenden Prüfungen vornimmt. Sollte es zu diesem Schritt kommen wird empfohlen, sowohl einen Beleg über die vermeintlich unrechtmäßige Bezeichnungsführung als auch einen Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext vorzunehmen.

Ja. Für Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen ist diese Bezeichnung zulässig. Angehörige anderer Berufsgruppen dürfen sich nicht so bezeichnen, da es sonst zu Verwechslungen kommen könnte bzw. die Gefahr besteht, dass der gesetzlich geschützte Begriff dadurch vorgetäuscht wird.

Nein. Die Bezeichnung darf nur von Personen geführt werden, die eine Ausbildung entsprechend den §§1 oder 2 absolviert haben.

Viele Weiterbildungsinstitute haben Absolvent*innen bereits über diesen Umsatnd in persönlichen Schreiben informiert.

Prüfe dein Abschlusszeugnis in Hinblick darauf, wie der Studiengang geheißen hat, den du absolviert hast. Prüfe, ob du die erforderliche ECTS Punktezahl erreicht hast. Frage beim Anbieter der Ausbildung nach. Auch Betriebsrät*innen bzw. Personalvertretung, Gewerkschaften, Arbeiterkammer sowie der obds können bei der Interpretation des Gesetzestextes unterstützen.

Möglich sind z.B. die Bezeichnungen Sozialbegleiter*in, Fachkraft für den Sozialbereich bzw. Fachkraft im Sozialwesen oder Fachkraft für soziale Angelegenheiten oder Fachkraft in der Offenen Jugendarbeit. Bei Vorhandensein entsprechender Nachweise kommen auch die Bezeichnung “Absolvent*in des Lehrgangs [Name des Lehrgangs]” oder die Qualifikation entsprechend dem Studienabschluss (Pädagog*in, Soziolog*in, Ergotherapeut*in, Elementarpädagog*in, Fachsozialbetreuer*in, Psycholog*in,…) in Betracht. Bitte berücksichtige, dass bei einigen der genannten Bezeichnungen berufsrechtliche Regelungen gelten!

Der Gesetzesentwurf enthält dazu keine Regelung. Daraus ist ableitbar, dass wenn mehrere Voraussetzungen zutreffen, auch mehrere Bezeichnungen geführt werden dürfen.

Personen, die unter die Bestimmungen des §1 und § 2 sowie unter die Übergangsbestimmungsbestimmungen (vgl. dazu besonders §1 Absatz 4) sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung zu führen. Es sind keine weiteren Schritte notwendig.

Personen, die ihr Studium im Ausland absolviert haben, sind berechtigt die Bezeichnung zu führen, wenn die Inhalte dem “Grundstudium Soziale Arbeit” (vgl. § 1) bzw. einem “Bachelorstudium der Sozialpädagogik” entsprechen.

Aufgrund des Fehlenes eines umfassenden Berufsrechts bzw. einer gesetzlich legitimierten Anerkennungsstelle gibt es derzeit keine Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung.

Berufsangehörige, die ihre Ausbildung an einer (Fach)hochschule im EWR Raum abgeschlossen haben haben die Möglichkeit, auf Basis ihrer Zeugnisse unter Bezug auf das in Entstehung in Österreich befindliche Kerncurriculum selbst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Bezeichnungsführung entsprechend der österreichischen Gesetzesbestimmungen vorliegen. Das Risiko für eine etwaige fälschliche Bezeichnungsführung und darauf folgende Verurteilen trägt – wie auch bei Personen, die ihr Studium in Österreich abgeschlossen haben – die Person selbst.

Ja. Sofern das MA-Studium entsprechend den Bestimmungen des SozBezG einschlägig war.

Ja. Diese spezielle Konstellation, nämlich der Zugang zu MA-Studiengänge ohne weitere Zugangsvoraussetzung, war bis zum In-Kraft-Treten des Hochschulreformpakets 2021 für einige Zeit möglich. Die damals geltenden Gesetzesbestimmungen führten dazu, dass Personen ohne tertiäre Vorbildungen, zu einem MA-Studium zugelassen wurden und dieses auch erfolgreich absolviert haben.

Aufgrund der Übergangsbestimmungen im SozBezG 2024 sind Personen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ein MA-Studium absolviert haben vom Nachweis der 60 ECTS (Äquivalente) entbunden. Damit haben sie das Recht zur Bezeichnungsführung entsprechend dem SozBezG 2024.

Es ist allerdings festzuhalten, dass dieser Ausbildungsweg nicht den internationalen Standards entspricht. Auch wird betont, dass dieser Ausbildungsweg nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen des Hochschulpakets 2021 nicht mehr möglich sein wird.

Absolvent*innen dieser Diplomstudien sind unter § 2 Abs. 1 Z 3 Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024), BGBl. I Nr. 25/2024, zu subsumieren, sofern die damaligen Curricula Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten enthalten haben.

Nein. Absolvent*innen von BA-Studiengängen Pädagogik / Bildunsgwissenschaften, die über eine wissenschaftlich-theoretische Ausbildung verfügen, sind nicht zur Bezeichnungsführung Sozialpädagog*in berechtigt.

Diese Studiengänge vermitteln forschungsmethodische Kompetenzen und Methoden der Gestaltung und Reflexion pädagogischer Praxis. Sowohl Berufspraktika als auch Methodenkompetenzen für die Arbeit mit Personen(gruppen) sind nicht Teil des Studiums.

Es dauert meist, bis die Öffentlichkeit Kenntnis von diesem neuen Gesetz hat und es allen Personen bekannt ist. Das schützt nicht vor Strafe – allerdings empfehlen wir, in einem ersten Schritt das Gespräch zu suchen und über die Gesetzeslage zu informieren. Eine Grundlage für das Gespräch kann der offene Brief sein, der im Juli 2024 auf der Homepage des obds veröffentlicht wurde.

Sollte der Eindruck entstehen, dass die Person die Bezeichnung führt um andere zu täuschen oder sich einen Vorteil zu verschaffen kann eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Dann wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, in dem die Behörde die entsprechenden Prüfungen vornimmt. Sollte es zu diesem Schritt kommen wird empfohlen, sowohl einen Beleg über die vermeintlich unrechtmäßige Bezeichnungsführung als auch einen Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext vorzunehmen.

Ja. Für Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen ist diese Bezeichnung zulässig. Angehörige anderer Berufsgruppen dürfen sich nicht so bezeichnen, da es sonst zu Verwechslungen kommen könnte bzw. die Gefahr besteht, dass der gesetzlich geschützte Begriff dadurch vorgetäuscht wird.

Vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung der Gerichte stellt nach Einschätzung des BMSGPK die Nennung bzw. Auflistung von in der Vergangenheit erlangten Diplomen oder Diplomarbeiten keine Verwaltungsstrafübertretung dar. Diese Bezeichnungen dürfen geführt werden, solange dadurch keine Irreführung bzw. Verwechslungsgefahr besteht.

Nein. Die Bezeichnung darf nur von Personen geführt werden, die eine Ausbildung entsprechend den §§1 oder 2 absolviert haben.

Viele Weiterbildungsinstitute haben Absolvent*innen bereits über diesen Umsatnd in persönlichen Schreiben informiert.

Prüfe dein Abschlusszeugnis in Hinblick darauf, wie der Studiengang geheißen hat, den du absolviert hast. Prüfe, ob du die erforderliche ECTS Punktezahl erreicht hast. Frage beim Anbieter der Ausbildung nach. Auch Betriebsrät*innen bzw. Personalvertretung, Gewerkschaften, Arbeiterkammer sowie der obds können bei der Interpretation des Gesetzestextes unterstützen.

Möglich sind z.B. die Bezeichnungen Sozialbegleiter*in, Fachkraft für den Sozialbereich bzw. Fachkraft im Sozialwesen oder Fachkraft für soziale Angelegenheiten oder Fachkraft in der Offenen Jugendarbeit. Bei Vorhandensein entsprechender Nachweise kommen auch die Bezeichnung “Absolvent*in des Lehrgangs [Name des Lehrgangs]” oder die Qualifikation entsprechend dem Studienabschluss (Pädagog*in, Soziolog*in, Ergotherapeut*in, Elementarpädagog*in, Fachsozialbetreuer*in, Psycholog*in,…) in Betracht. Bitte berücksichtige, dass bei einigen der genannten Bezeichnungen berufsrechtliche Regelungen gelten!

sonstige Fragen

Alle Gesetzesvorhaben haben ein “Kürzel”. Im Fall des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes 2024 ist dies SozBezG. Der Initiativantrag aus dem Jahr 2023 trug den Titel SozBezG 2023.

Maßgeblich sind die Inhalte des Gesetzes – der Verweis auf “Sozialarbeit” bzw. der Entfall von “Sozialpädagogik” als Bestandteil des Gesetzestitel ist dabei nicht relevant. Wesentlich sind die in den Paragrafen festgeschriebenen Regelungen. Die Allgemeinen und Besonderen Erläuterungen geben Hinweise darauf, wie die Paragrafen zu interpretieren sind.

Es gibt Bestrebungen von Ausbildungseinrichtungen, künftig im Diploma Supplement auf das SozBezG 2024 und das Recht der Bezeichnungsführung zu verweisen.

Personen die ab Juni 2024 (d.h. nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes) ihre Ausbildung absolvieren haben daher u.U. einen entsprechenden Vermerk im Diploma Supplement oder auf anderen Dokumenten.

Personen, die ihre Ausbildung vor In-Kraft Treten des Gesetzes abgeschlossen haben oder bei denen der Ausbildungsträger trotz Bestehen der Voraussetzungen den Eintrag ins Diploma Supplement nicht vorgenommen hat, können die Berechtigung zur Bezeichnungsführung durch Bildungsnachweise erbringen.

Eine Registrierung bzw. Verzeichnisführung aller Personen mit entsprechender Bezeichnungsberechtigung wäre nur bei Vorliegen eines Berufsrechts gesetzlich möglich.

Nein. Durch das SozBezG 2024 ist die Bezeichnung von Personen, nämlich Sozialarbeiter*in bzw. Sozialpädagog*in geschützt.

Ziel des Gesetzes ist es, Transparenz, besonders auch für Adressat*innen herzustellen, die entsprechende Unterstützungsangebote aus den Bereichen Sozialarbeit / Sozialpädagogik in Anspruch nehmen.

Aus fachlicher Sicht ist zu hinterfragen, ob es, in Ableitung der Absicht der Herstellung von Transparenz und der Sicherung der Qualität, im Sinn des Gesetzgebers ist “Sozialarbeit” bzw. “Sozialpädagogik” anzubieten ohne (auch) entsprechend einschlägig ausgebildete Fachkräfte (nämlich Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen) zu beschäftigen.

Ja. Aus fachlicher Sicht ist bei Verwendung dieses Begriffs eine mögliche Vortäuschung der gesetzlichen geschützten Bezeichnungen möglich. Die Verwendung dieses Begriffs für Personen ohne einschlägige Ausbildung ist (unabhängig davon, ob ein Zusatz zur Bezeichnung auf ein Fachgebiet bzw. ein Handlungsfeld erfolgt) nicht zulässig.

Nein. Die Begriffe sind nicht geschützt. Der Begriff oder Abwandlungen davon werden nach Beobachtungen des obds vermehrt verwendet, um Personen, die über andere Qualifikationen verfügen aber im Sozial- und Bildungsbereich tätig sind zu fassen. Es handelt sich also um Containerbegriffe, die keinen Rückschluss auf die Qualifikation / Komeptenzen der jeweiligen Person zulassen. Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen können genauso als “Fachkraft im Sozialwesen” tätig sein wie Psycholog*innen, Ergotherapeut*innen oder Sportwissenschafter*innen oder Absolvent*innen von einschlägigen Lehrgängen und auch Quereinsteiger*innen, die ursprünglich einen Handwerksberuf erlernt haben!

Der obds empfiehlt allen Personen, die das Recht haben eine Bezeichnung nach dem SozBezG 2024 zu tragen, dies auch auszuweisen um entsprechend der Zielsetzungen des Gesetzes die Kompetenzen sichtbar zu machen und Transparenz gegenüber den Adressat*innen herzustellen. Das kann auch in Ergänzung zu einer möglicherweise einheitlichen Bezeichnung innerhalb der Organisation erfolgen, in dem alle Mitarbeiter*innen in interprofessionellen Teams unabhängig ihrer Qualifiktion als “Fachkräfte für das Sozialwesen” bezeichnet werden.

Dienstgeber*innen haben Fürsorgepflichten gegenüber ihren Beschäftigten. Dazu zählt der Schutz vor Gefahren. Darüber hinaus ist das Ziel des SozBezG 2024, Transparenz herzustellen und vor allem auch für Adressat*innen der Angebote deutlich zu machen, welche Berufsgruppen Unterstützungsleistungen anbieten.

Der obds empfiehlt, gemeinsam mit Betriebsrat oder Personalvertretung sowie Beschäftigten mit unterschiedlichen Ausbildungshintergründen das Gespräch zu suchen und gemeinsam zu überlegen, wie die Fachlichkeit und Expertise künftig transparent dargestellt werden kann.

Im Gesetz werden Ausbildungen anhand der ISCED Skala bewertet. Dabei bezieht sich das Gesetz auf die Homepage zum österreichischen Bildungssystem und der dort vorgenommenen OECD konformen Zuordnungen.

Nein. Kollektivverträge und Besoldungen werden von Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen sozialpartnerschaftlich ausverhandelt. Der obds ist kein Teil der Sozialpartnerschaft.

Das Recht zum Tragen einer Berufsbezeichnung hat keine Auswirkungen auf die geltenden Dienstverträge, Aufgaben- und Stellenbeschreibungen. Es ist daraus auch keine Verpflichtung ableitbar, in eine bestimmte Gehaltstufe aufgenommen zu werden oder bestimmte Aufgaben (nicht) zu übernehmen.

Der obds weiß weder von anhängigen Verfahren noch von Gerichtsentscheidungen. Sollten Sie Informationen oder detaillierte Rechtsinformationen haben, die von Interesse sein können – wir freuen uns, davon zu erfahren!

Entsprechend einer Auskunft des BMBWF aus 2023 sind Personen, die einen entsprechenen Vermerk auf ihrem Diplomzeugnis haben, weiterhin berechtigt, die dort aufgeführte Bezeichnung zu führen. Ebenso haben diese Personen das Recht, sich als Sozialarbeit*in entsprechend §1 des SozBezG 2024 zu bezeichnen.

Reaktionen aus der Fachcommunity

I extend my warmest congratulations to OBDS and the esteemed community of social workers in Austria for their ongoing and commendable efforts in safeguarding the title of social worker. The achievements of OBDS stand as an inspiring example of effective advocacy for the social worker profession, particularly noteworthy for the strategic establishment of title protection. This accomplishment not only fortifies the professional identity of social workers but also sets a positive example for other countries. I believe it will inspire similar initiatives globally. Being part of your journey has been an absolute honor, witnessing the impactful strides you’ve made in bolstering the profession. Your dedication serves as an inspiration to us all, and I look forward to continued collaboration in the pursuit of excellence in social work. Ana Radulescu – President of IFSW Europe

ich hoffe der Sekt ist schon geöffnet und fließt 😉 – der erste Schritt scheint vollbracht zu sein…

Gratuliere Euch ganz herzlich zu diesem Weihnachtswunder. So Wunder passieren ja nicht zufällig, daher ganz herzliches Danke für Euren unermüdlichen Einsatz 😊

Liebe Geschäftsführerinnen, Liebes Team, herzliche Gratulation. Danke für die Ausdauer.

was für tolle Neuigkeiten!  Ich möchte euch und dem gesamten obds-Team wirklich DANKE sagen, fürs Dranbleiben und für euer Engagement in Sachen Bezeichnungsschutz und Berufsgesetz! Großartig! 🙂

herzlichen Dank für Euren tollen Einsatz für dieses großartige Ergebnis! Ein wichtiger Meilenstein geschafft. Next step: Berufsgesetz 😉

Liebes Team des obds, das freut mich sehr :-). Als ich vor 30 Jahren im Team der Bundesstudierendenvertretung war, befassten wir uns schon mit diesem Thema. Ich hätte nicht gedacht, dass das so ein steiniger und langwieriger Weg ist. Mittlerweile nach 30 Jahren Berufserfahrung weiß ich, welch langem Atem man bei gewissen Themen haben muss. Gratuliere euch zu eurem langem Atem und eurer Hartnäckigkeit! Und ich wünsche euch und uns allen, dass es nun wirklich ernst wird. DANKE für euer Engagement!

Grüße Euch,
bin ganz begeistert, dass ich dies noch kurz vor meiner Pensionierung erleben darf :)))
Danke für euren Einsatz!!!

Danke euch für euer tolles Engagement! Das habt ihr euch (wir uns) wirklich verdient!

herzliche Gratulation an euch Protagonistinnen für die unermüdliche Arbeit, die hiermit in der Zielgeraden liegt – ich freue mich sehr, dass es nun eine noch breitere öffentliche Wahrnehmung und Bestätigung für den Berufsstand Soziale Arbeit geben wird.

Ein herzliches Dankeschön an uns alle für die fruchtbare Kooperation, das stetige Dranbleiben, die gegenseitige Wertschätzung, den Austausch und die Unterstützung in herausfordernden Phasen und insbesondere auch die Verlässlichkeit – all das ist nicht selbstverständlich und daher das explizite DANKE!

Thank you so much for this wonderful news in indeed fingers crossed for the social work profession in the country. Great work you are doing with colleagues there.

Congratulations to one step forward – auch wenn’s nicht Berufsgesetz, sondern „Bezeichnungsgesetz“ heißt! 😊

We will be happy to spread the news that a draft for an law for the protection of the title “Sozialarbeiter*in” und “Sozialpädagog*in” is on it’s way in Austria. This initiative sounds like a present you would have looked for under Christmas tree.

ich habe mir nun den Entwurf genauer angesehen und was ich so besonders gelungen finde, ist, dass es 60 ECTS Nachqualifizierung für „fachfremde“ Masterabsolvent*innen braucht – das ist wirklich ein Meilenstein!  Ich finde es super, auch wenn 60 ECTS kein Grundstudium ersetzen können, so ist es doch ein Signal, dass hier Inhalte aufgeholt werden müssen. Für mich ist noch offen, wer diese 60 ECTS anbietet (wie sie finanziert werden – da bräuchte es im Hochschulsystem dann zusätzliche Mittel oder ob das dann ähnlich wie das Propädeutikum für Psychotherapie gehandhabt wird – als bezahlpflichtiger Lehrgang). Die Frage der Anrechnung erscheint mir z. T. auch etwas schwammig, hier bräuchte es sicherlich noch Konkretisierungen, z. B. ob Praxiserfahrungen, die nicht von Sozialarbeitenden angeleitet und/oder supervidiert wurden, auch gelten und wie „gleichwertige Qualifikationsnachweise zum professionellen Handeln Sozialer Arbeit“ tatsächlich aussehen können. Sehr gut finde ich auch, dass die Grundqualifizierung „generalistisch ausgerichtet“ sein soll und dass auch die konkreten Teilbereiche explizit genannt werden – hier bräuchte es dann sicherlich Anpassungen bei diversen Curricula an den einzelnen Standorten, da sehr viele ja gerade nicht generalistisch aufgestellt sind. Und da stellen sich für mich  die Fragen, wer die Standards für die Anrechnungen setzt und  wer auch die Curricula der BA-Studiengänge auf die Entsprechung der geforderten generalistischen Inhalte mit den oben genannten Themen überprüft. Logisch gesehen müsste dies der Berufsverband tun, der dann in der Folge auch die entsprechenden Titel vergibt – und nicht die Hochschulen. International ist das so. Das fände ich eine gute Entwicklung, dafür müsste aber der Berufsverband auch ordentlich mit Mitteln ausgestattet werden und auch das Mandat zur Registrierung haben, verbunden mit einer Pflichtmitgliedschaft. Aber das ist dann ein Thema für ein Berufsgesetz im engeren Sinn. Schade ist, dass es für die Masterstudiengänge keine Auflistung von Mindesterfordernissen gibt, was die Inhalte der Curricula anlangt, wie im Bachelor. „Vertiefung“ ist ja ein weites Feld. Problematisch finde ich die Orientierung an der Gesundheit als Ziel, die internationale Definition setzt hier andere Schwerpunkte, die politische Dimension wird damit nicht benannt. Aber das sind wahrscheinlich die Ergebnisse von Kompromissen. Wie geht es denn jetzt weiter? Bis wann läuft noch die Frist für Stellungnahmen? Insgesamt noch einmal Gratulation und Danke für das Engagement in diesem sicherlich nicht einfachen Prozess. Mein erstes Statement könnt ihr natürlich gerne verwenden.

Cool, gratuliere und Danke 😊

Ich bedanke mich von Herzen für Euren großartigen Einsatz und das Verfassen der sehr gelungenen Stellungnahme in Kooperation mit der ogsa. Ich wünsche uns allen sehr, dass das Gesetz in Kraft tritt und Eure Anmerkungen einfließen.